Der notarielle Kaufvertrag

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Rechtsverbindlich ist der jedoch nur, wenn dies vor einem Notar geschieht. Dieser Beurkundungszwang erfüllt den Zweck, Käufer und Verkäufer vor dem Abschluss übereilter Verträge zu schützen sowie die Beweisbarkeit der getroffenen Vereinbarungen zu sichern und ihre Gültigkeit zu gewährleisten. Darüber hinaus hat der Notar die Aufgabe, die Vertragsparteien sachgemäß über den Inhalt und die Tragweite des Geschäfts zu beraten und aufzuklären. Der Notar ist neutral und keiner der beiden Vertragsparteien verpflichtet. Er prüft den Sachverhalt rein formal. Eine Aussage zu wirtschaftlichen Aspekten des Vertrages - ob das Grundstück also überteuert ist oder ein Schnäppchen - dürfen Sie vom Notar nicht erwarten.
Um sich als Käufer und neuer Grundstückseigentümer vor späteren Nachforderungen für bereits durchgeführte Erschließungsmaßnahmen zu schützen, können im notariellen Kaufvertrag entsprechende Vereinbarungen getroffen werden: zum Beispiel, dass der Verkäufer für alle bis zum Notartermin entstandenen Erschließungskosten aufkommt - unabhängig davon, wann sie abgerechnet werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, eine Zusicherung des Verkäufers in den notariellen Kaufvertrag aufzunehmen, dass alle Erschließungsbeiträge entrichtet wurden.
Zunächst klärt der Notar, was die Parteien vereinbaren wollen. Dann fertigt er eine Vertragsurkunde an, in der die Erklärungen beider Vertragsparteien klar und unzweideutig festgehalten werden. Diesen Vertragsentwurf sollte sich der Käufer in spe vorab zusenden lassen, um ihn gründlich zu studieren. Fragen, die dabei auftauchen, können notiert und vor der Beurkundung mit dem Notar geklärt werden. Die schriftliche Vertragsurkunde zwischen den beiden Parteien, die vor dem Notar mit Datum und Unterschriften versehen wird, heißt Auflassungsurkunde. Die Kosten für den Notar schlagen in Höhe von 1,5 Prozent des Kaufpreises zu Buche.
Gültig wird der Kauf mit der Eintragung des Käufers ins Grundbuch. Bevor es so weit ist, muss der künftige Eigentümer die Grunderwerbssteuer in Höhe von 3,5 Prozent des Kaufpreises bezahlen. Darüber hinaus ist eine Bodenverkehrsgenehmigung der Gemeinde erforderlich, in der sie auf das Vorkaufsrecht verzichtet und erklärt, dass keine Baulasten laut Lastenbuch der Gemeinde auftreten.
Bild: LBS
Text: EcoText
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