Pfusch bei Schwarzarbeit

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Handwerker oder Architekten, deren Leistungen "schwarz" gezahlt worden sind, also ohne Rechnungsstellung, können sich bei Fehlern nicht auf die Nichtigkeit des Vertrages berufen.
Der Informationsverein Besser Bauen (IVBB) weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: VII ZR 192/98) hin, demzufolge nur dann von einer Nichtigkeit des Vertrages auszugehen ist, wenn dieser hauptsächlich geschlossen wurde, um Steuern zu hinterziehen. In der Regel sei aber der Hauptzweck eines Architekten- oder Bauvertrages auf die Errichtung des Bauwerkes, nicht auf Steuerhinterziehung, gerichtet.
Foto: LBS
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