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Teilaufträge reduzieren Risiken

Nach Schätzungen des Verbandes Deutscher Architekten schließt nur jeder dritte private Bauherr mit seinem Architekten einen schriftlichen Vertrag. Kein Wunder, wenn es zwischen beiden oft zu Problemen kommt.

Ein Architektenvertrag sollte immer schriftlich fixiert und vor der Unterschrift vom Bauherrn sorgfältig geprüft werden. Je detaillierter die einzelnen Bauleistungen und Qualitätsansprüche beschrieben werden, desto besser. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hat man zumindest eine gemeinsame Grundlage, auf die man sich beziehen kann.

 



Was sollte der Vertrag beinhalten?

 



Neben den wichtigsten Angaben zum Bau (Objektbeschreibung, max. Baukosten, Bauzeit u.ä.) vor allem eine genaue Beschreibung der Aufgaben und Pflichten des Architekten. Wichtige Einzelheiten: Unterscheidung von Grund- und Zusatzleistungen, Honorar, Umfang der Vollmacht, Gewährleistungsfristen, Haftungsumfang, Angaben zur Haftpflichtversicherung, Abrechnung der Nebenkosten. Die Architektenkammern und -verbände haben Musterverträge, die als Basis taugen.

 



Vollauftrag oder Teilaufträge?

 



Einem Architekten können die komplette Planung und Bauüberwachung, aber auch nur Einzelleistungen übertragen werden. Da Streitigkeiten vor allem wegen Baukostenerhöhungen nicht selten sind, denkt so mancher Bauherr während der Zusammenarbeit über eine Kündigung nach. Davon ist in der Regel abzuraten, da grundsätzlich für entgangene Gewinne (und nicht erbrachte Leistungen!) gezahlt werden muss. Wer auf Nummer Sicher gehen will, vergibt anstelle eines Vollauftrages nur Teilaufträge, z.B. zunächst bis zur Leistungsphase 2 (Vorplanung) oder Phase 3 (Entwurfsplanung). Der Bauherr kann auch vertraglich festlegen, dass der Architekt stufenweise beauftragt wird. Teilaufträge enden automatisch, wenn die beauftragten Leistungsteile abgeschlossen sind. Erst nach zufriedenstellender Ausführung werden weitere Aufträge vergeben. Vorteil: Der Architekt ist motivierter, die Folgeaufträge zu bekommen. Gibt es trotzdem Probleme, kann sich der Bauherr ohne Vergütung für nicht erbrachte Leistungen vom Architekten trennen.

 



Was kostet der Architekt?

 



Die Vergütung von Architektenleistungen ist in der Honorarverordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) geregelt. Manche Architekten bieten aber im Sinne einer kostenfreien Werbung die ersten Beratungsleistungen unentgeltlich an. Dazu am besten gleich beim ersten Gespräch schriftlich festhalten, welche Leistungen kostenlos erbracht werden.

 



Bild: baupresse24

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