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Ware kaputt - Geld zurück?

Stolz trägt man seine Neuerwerbung aus dem Geschäft nach Hause, um dort festzustellen, dass das vermeintlich makellose Stück beschädigt oder fehlerhaft ist. In solchen Fällen wird der enttäuschte Käufer die Ware natürlich zurückbringen und entsprechenden Ersatz fordern.

Stellt sich heraus, dass die betreffende Ware fehlerhaft ist und der Mangel schon zum Zeitpunkt ihrer Entgegennahme durch den Käufer bestand, so kann dieser laut BGB bestimmte Gewährleistungsrechte in Anspruch nehmen. Nach der gesetzlichen Regelung haftet der Verkäufer dem Käufer gegenüber, wenn der Kaufgegenstand bei der Übergabe nicht fehlerfrei ist.

 



Nacherfüllung

 



Der Käufer kann nun folgende Rechte in Anspruch nehmen: Zunächst kann er wahlweise Ersatzlieferung oder Reparatur der Kaufsache verlangen, die so genannte Nacherfüllung. Schlägt diese fehl, wird sie also in einer gesetzten Frist nicht durchgeführt oder wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, oder ist sie unzumutbar, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

 



Ferner hat der Käufer bei Verschulden des Verkäufers Anspruch auf Schaden- bzw. Aufwendungsersatz. Vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen kann er nur bei einem nicht unerheblichen Mangel.

 



"Reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen"

 



Häufig sieht man in Geschäften Hinweisschilder mit Formulierungen wie "Reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen!". Eine derartige Bestimmung schränkt jedoch lediglich das willkürliche Umtauschrecht ein, das bei einwandfreier Ware gewährt werden kann, also z.B. den Umtausch bei Nichtgefallen. Keine Auswirkung hat diese Bestimmung indes auf die gesetzlichen Mindest-Gewährleistungsansprüche. Dies würde einen klaren Verstoß gegen das Gesetz bedeuten.

 



Anders sieht es hingegen aus, wenn die Preisreduzierung ausdrücklich mit dem Hinweis auf mögliche Fehlerhaftigkeit der Ware begründet wird, z.B. durch den Hinweis wie "Ware mit kleinen Fehlern", "2. Wahl" oder "Fehlfarben". Der Verkäufer haftet in diesen Fällen nicht für die tatsächlich vorliegenden Mängel der Waren. Der Kauf eines solchen Produkts beinhaltet die stillschweigende Übereinkunft zwischen Käufer und Verkäufer über einen Gebrauch des Kaufguts, dem die angegebenen Mängel nicht entgegenstehen.

 



Verjährungsfristen

 



Bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nicht zuletzt die Verjährungsfrist zu beachten. Nach dem Gesetz verjähren solche Ansprüche bei beweglichen Gütern nach Ablauf von zwei Jahren nach der Ablieferung der Ware (§ 438 BGB). Innerhalb dieser zwei Jahre kann der Käufer seine Ansprüche geltend machen. Im Einzelfall finden sich in den jeweiligen AGB oder in vertraglichen Vereinbarungen abweichende Bestimmungen über die Dauer der Gewährleistungsfrist. Eine Verkürzung dieser Frist auf weniger als die gesetzlich geforderten zwei Jahre ist bei Kaufverträgen zwischen Verbraucher und Unternehmer - so genannten Gebrauchsgüterkaufverträgen - nicht zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Schadenersatzansprüche. Bei gebrauchten Sachen hingegen ist eine Verkürzung auf ein Jahr zulässig.

 



Zeigt sich bei einem Kaufvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung ein Mangel an der erworbenen Ware, so wird zu Gunsten des Käufers vermutet, dass die Sache bereits bei Lieferung mangelhaft war. Es erfolgt also insoweit eine Beweislastumkehr.

 



Auch bei Kaufverträgen, die via Internet abgeschlossen werden, gelten grundsätzlich die aufgeführten Regelungen, also das normale Kaufrecht. Der Internet-Käufer hat die gleichen Rechte wie beim Kauf im Einzelhandel oder Versandhaus.

 

 



Foto: Edelmann
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