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Barrierefreie Mietswohnungen: Rechte und Pflichten des Mieters

Ein Mieter, der seine Wohnung aufgrund einer Behinderung nicht mehr erreichen kann, kann beim Vermieter Anspruch auf einen barrierefreien Zugang anmelden. (Bild: commons.wikimedia.org © Treppenlift1)

In Deutschland leben über 80 Millionen Menschen. Laut Statistik leiden etwa vier Millionen Mieter an einer Behinderung und sind darauf angewiesen, ihre Wohnumgebung behindertengerecht zu gestalten.

Aufgrund des demografischen Wandels wird der Anteil an beeinträchtigten Menschen in Zukunft noch deutlich steigen. In diesem Zusammenhang stellt sich oftmals die Frage nach den Rechten und Pflichten des Mieters und des Vermieters.

 

Bei Umbauten in der Mietwohnung ist grundsätzlich die Genehmigung des Vermieters einzuholen. Empfehlenswert ist es, sich das Einverständnis des Vermieters mithilfe einer schriftlichen Fixierung bestätigen zu lassen. Ohne die Genehmigung des Vermieters darf zum Beispiel ein Hausnotruf, Haltegriffe oder auch ein Einbruchschutz installiert werden.

 

Der "Barrierefrei Paragraph" (§ 554a Abs. 1 BGB) regelt den Einbau bzw. durch diesen wird das Recht des Mieters festgeschrieben, einen barrierefreien, behindertengerechten Umbau unter bestimmten Bedingungen durchführen zu können. Normalerweise geht es hier um den Einbau eines Treppenlifts, einer behindertengerechten Nasszelle oder um die Verbreiterung von Türrahmen.

 

Der Treppenlifteinbau in Mietswohnungen ist häufig problematisch, jedoch regelt auch hier der § 554 BGB die Rechte und Pflichten des Mieters bzw. Vermieters. Wenn zum Beispiel ein Mieter aufgrund seiner Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Wohnung zu erreichen und dementsprechend auf einen Treppenlift angewiesen ist, so hat er gemäß Absatz 1 des § 554a BGB einen Anspruch auf den barrierefreien Wohnungszugang. Die Kosten für den Einbau des Treppenlifts muss der Mieter übernehmen. Bezüglich des Einbaus hat der Mieter die Pflicht, sich an die Bauordnung und die entsprechenden DIN-Normen zu halten.

 

Eigentümergemeinschaft muss Umbau zustimmen

 

Soll in einem Mehrfamilienhaus ein Treppenlift eingebaut werden, so gelten hier andere Richtlinien, da in diesem Fall alle Mietparteien betroffen sind. Laut Gesetz handelt es sich dann nicht mehr um eine Modernisierung, sondern gemäß dem Wohneigentumsgesetz um eine bauliche Veränderung, die der Zustimmung bedarf - die Eigentümergemeinschaft muss dem Umbau zustimmen.

Bei grundrissverändernden Umbaumaßnahmen kann schnell die Höhe von Neubaukosten erreicht werden. (Bild: pixabay.com - AlexanderStein )

Die Rechte eines Menschen mit Behinderung im Überblick

 

Insgesamt spricht sich die deutsche Rechtsprechung für die Förderung von barrierefreien Wohnungen aus und stellt damit zum Teil die Bedürfnisse körperlich beeinträchtigter Mieter über die Interessen der Vermieter. Damit bewegt sie sich entscheidend in Richtung Berücksichtigung des demografischen Wandels. Insbesondere im städtischen Raum ist dieses Bewusstsein unablässig, bedenkt man neben dem immer älter werden der Menschen, dass zunehmend die Anzahl der Bevölkerung auf dem Land sinkt und das Modell der klassischen Familie durch neue Modelle wie Patchwork-Familie aber auch durch Singlehaushalte zunehmend ergänzt wird. Weiter leben viele Menschen aufgrund der Globalisierung und ihrer Möglichkeiten nicht mehr in der Nähe ihrer Familien. All diese gesellschaftlichen Entwicklungen wurden von der deutschen Rechtsprechung mit berücksichtigt und sehen das Recht eines Menschen mit Behinderungen dementsprechend wie folgt:

 

  • Grundsätzlich steht der Anspruch, die Erlaubnis für einen barrierefreien Umbau zu erhalten, über den Interessen des Vermieters.
  • Abhängig ist solch ein Umbau von den baulichen Voraussetzungen der Immobilie.
  • Die Eigentümerschaft muss dem Umbau zwar zustimmen, allerdings ist es nicht notwendig, von jedem einzelnen Mieter der Wohneigentumsgemeinschaft eine Befürwortung zu erhalten.

 

Kosten für die Wohnungsanpassungsmaßnahmen

 

Die Höhe der Kosten richtet sich generell nach der Art und des Umfangs der geplanten Maßnahmen. Beispielsweise können grundrissverändernde Maßnahmen (z. B. rollstuhlgerechter Umbau) fast die Höhe von Neubaukosten erreichen, was vordergründig in den Folgekosten begründet liegt. Für Rollstuhlbenutzer ist die Zugänglichkeit zur Wohnung/Haus entsprechend zu sichern. Sollte diese nicht vorhanden sein, so muss ein barrierefreier Zugang geschaffen werden. Auch der Einbau eines Treppenlifts – vor allem über mehrere Etagen – kann extrem kostenintensiv werden.

 

Hilfreich ist es, wenn man sich vorab über die unterschiedlichen Fördermöglichkeiten informiert. Beispielsweise übernimmt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für unterschiedliche Hilfsmittel. Zudem können auch zinsgünstige Darlehen für solche Umbauten bei der KfW-Bank beantragt werden. Dabei erfolgt die Vergabe der Zuschüsse oder der Fördermittel unter der Beachtung bestimmter Kriterien und dem Ermessen der einzelnen Förderstellen.

 

Gemeinsam eine Lösung finden

 

Rechtzeitig das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, erspart ungewollte Differenzen und schafft die Basis, für gemeinsame Lösungsansätze, die sowohl dem Mieter als auch dem Vermieter entgegen kommen. Die Bedürfnisse des Mieters mit einer Behinderung müssen dem Vermieter erläutert werden, am besten sollten hierfür gleich Lösungsansätze vorhanden sein. Der Vermieter kann hingegen anhand der baulichen Gegebenheiten beurteilen, inwieweit die Umsetzung, zum Beispiel eines barrierefreien Zugangs, möglich ist. Eventuell besitzt der Vermieter Erfahrung mit dem Thema, weil er beispielsweise weitere Immobilien besitzt, die bereits über barrierefreie Räume verfügen. Jedoch empfiehlt es sich, bestmöglich vorbereitet zu sein. Bei offenen Fragen, beispielsweise bei der Frage nach den Kosten und einer möglichen Bezuschussung durch die Krankenkasse, kann die jeweilige Pflegekasse als Beratungsinstanz herangezogen werden. So sind die besten Vorrausetzungen für eine erfolgreiche Umsetzung eines Umbaus geschaffen und der ein- oder anderen spart sich damit auch den Gang zum Gericht.

 

 

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