Werbung

Notarielle Urkunde über die Baubeschreibung

Beim Kauf der Immobilien vom Bauträger muss die Baubeschreibung notariell beurkundet sein. Der beurkundete Kaufvertrag reicht allein nicht aus.

Wichtige Information für alle Bauherren mit Bauträgern: Die Baubeschreibung, und nicht nur der Kaufvertrag über das neue Wohnhaus, muss notariell beurkundet sein. Denn in häufigen Fällen verkaufen Bauträger Häuser und Eigentumswohnungen, wenn diese noch mitten im Bau stecken oder noch gar nicht begonnen wurden. Aus diesem Grund verweist der Kaufvertrag in der Regel auf eine separate Baubeschreibung des Objektes.

 

Experten raten, nie ohne eine notariell beurkundete Baubeschreibung aus dem Verhandlungsgespräch mit dem Bauträger gehen. Denn andernfalls sei der Kaufvertrag nach einem Urteil des Bundesgerichtshof (VII ZR 184/04) unwirksam. Das gelte unabhängig davon, wie weit der Bau beim Verkauf fortgeschritten ist.

 

Im entschiedenen Fall hatte der Käufer einer Eigentumswohnung den Kaufpreis vereinbarungsgemäß an die Bank des Bauträgers bezahlt, die das Bauprojekt vorfinanziert hatte. Da die Baubeschreibung nicht notariell beurkundet wurde, war der Kauf jedoch unwirksam, so dass die Wohnung nicht auf den Käufer umgeschrieben werden konnte. Zudem ging der Bauträger pleite. Obwohl der Käufer an sich nur vom Bauträger als seinem Vertragspartner die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen könne, verurteilte der Bundesgerichtshof die Bank des Bauträgers, das zu tun. Die Bank hatte sich nämlich verpflichtet, die Wohnung nach Erhalt des Kaufpreises aus der Haftung für die Darlehen an den Bauträger freizugeben. Nachdem die Abwicklung des Kaufs gescheitert war, sei die Bank um den erhaltenen Kaufpreis ungerechtfertigt bereichert und müsse ihn daher an den Käufer zurückzahlen.

 

Bild: baupresse24

bauen. wohnen. leben.  www.homesolute.com

Werbung