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Hammerschlags-, Leiter- und Fensterrecht

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So gediegene Begriffe wie Hammerschlagsrecht, Leiterrecht oder Fensterrecht gehören eher zum altmodischen Teil des Nachbarschaftsrechtes.

Doch so antiquiert die Begrifflichkeiten auch klingen, so aktuell und brisant sind die Nachbarschaftskriege, die durch diese gesetzlichen Bestimmungen immer wieder verhindert werden müssen.

Hammerschlags- und Leiterrecht

Das Hammerschlagsrecht meint das Betreten des Nachbargrundstücks, um von dort Arbeiten an einem Gebäude auf dem eigenen Grundstück auszuführen. Das Leiterrecht beschreibt das Recht, eine Leiter oder ein Gerüst auf dem nachbarlichen Grundstück abzustellen ? zum gleichen Zweck. Diesen Befugnissen liegt ein typischer Interessenkonflikt zu Grunde: Ein Bauherr möchte auf seinem Grundstück bauen und dabei bis dicht an seine eigene Grundstücksgrenze herangehen oder Instandsetzungsarbeiten an einem grenzständigen Gebäude durchführen.

Doch manchmal ist es schwierig, Reparatur- oder Bauarbeiten vom eigenen Grundstück aus zu regeln. So müsste sich ein Bauherr beim Verputzen einer Grenzwand beispielsweise von seinem eigenen Gebäude abseilen, um an die betreffende Stelle überhaupt heran zu kommen. Einen derartigen Aufwand mutet das Nachbarschaftsrecht Niemandem zu. Gleichzeitig müssen aber auch die Interessen des Nachbarn gewahrt werden, der entlang der Grundstücksgrenze vielleicht einen Ziergarten angelegt hat und deshalb nicht möchte, dass ihm während der Bau- oder Reparaturarbeiten Schäden entstehen. Die Lösung liegt in der Auslegung des Begriffs ?nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis?. Immerhin bedeutet das Betreten des nachbarlichen Grundstücks einen Eingriff in das Eigentumsrecht des betroffenen Nachbarn. Daher sollten dessen Duldungspflichten eher zu eng als zu weit ausgelegt werden. Das Betreten und Benutzen des Nachbargrundstücks setzt drei Dinge voraus: Erstens, dass die bauliche Anlage, die errichtet oder repariert bzw. gepflegt werden soll, zulässig ? also baurechtlich legal ? ist. Zweitens müssen alle Alternativen zum Betreten des Nachbargrundstückes geprüft worden sein und im Ergebnis einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern. Drittens muss der Vorteil des Bauherren zu einem etwaigen Nachteil des duldenden Nachbarn in einem angemessenen Verhältnis stehen. Das heißt, dass für das Ausbessern eines kleinen Farbflecks mit Hilfe einer Leiter dadurch nicht die Gemüseernte des Nachbarn vernichtet werden darf.

Der bauende Nachbar darf das fremde Grundstück zum Materialtransport oder für Gerüst oder Leiter zwar benutzen, muss dabei aber schonend vorgehen und etwaige Schäden selbstverständlich ersetzen. 'Schonend' bedeutet zügig zu arbeiten und zu angemessenen Zeiten ? also nicht spät abends, mittags oder sonntags. Selbstverständlich muss der Bauherr seine Absichten dem Nachbarn, dessen Grundstück er benutzen möchte, vorher mitteilen. Zeigt sich der Nachbar jedoch unberechtigter Weise stur, ist vor Eigenmächtigkeit des Bauherrn zu warnen. Er darf das Grundstück nicht einfach betreten, sondern muss die Zustimmung zur Inanspruchnahme des Grundstücks einklagen. Der Nachbar kann eine Geldrente für die Zeit der Inanspruchnahme nur dann fordern, wenn dies gesetzlich festgelegt ist.

Notleitungsrecht

Hiermit ist das Recht gemeint, bestimmte Versorgungsleitungen durch das Nachbargrundstück zu führen, um auf diese Weise Anschluss ans öffentliche Netz zu finden. Auch hier gilt: Geduldet werden müssen solche Leitungen auf dem eigenen Grundstück nur dann, wenn es keine anderen vernünftigen und wirtschaftlich vertretbaren Lösungen gibt, um das begünstigte Grundstück ans öffentliche Netz anzuschließen. Allerdings müssen später auftretende Beeinträchtigungen des in Anspruch genommenen Grundstücks beseitigt werden. Der Eigentümer des in Anspruch genommenen Grundstücks hat seinerseits das Recht, die verlegten Leitungen für eigene Zwecke mitzunutzen. Er muss dann aber eine Kostenbeteiligung leisten. Manche Länder sehen eine jährliche Rente als Nutzungsentgeld vor. In allen Ländern gilt, dass eine berechtigte Anzeige der anstehenden Arbeiten erforderlich ist.

Notwegerecht

Wo ein Grundstück ohne Verbindung zum öffentlichen Wegenetz ist und ohne diese Verbindung ordnungsgemäß nicht genutzt werden kann, darf der Eigentümer vom Nachbarn verlangen, die Verbindung zum öffentlichen Weg über das Nachbargrundstück führen zu dürfen. Er muss dafür eine so genannte Notwegrente zahlen. Aber auch hier darf nur die schonendste aller Alternativen verlangt werden. Das Notwegerecht darf nur in Anspruch genommen werden, um eine ?ordnungsgemäße? Nutzung des vom öffentlichen Wegnetz abgeschnittenen Grundstücks sicherzustellen. Daher muss die Vorschrift besonders zurückhaltend ausgelegt werden. Wer beispielsweise auf einem solchen isolierten Grundstück sein Wohnhaus oder eine Arztpraxis unterhält, darf in der Regel nur einen zu Fuß begehbaren Weg verlangen. Eine sonst für Grundstücke selbstverständliche Zufahrt für Fahrzeuge ist nicht zulässig. Die Benutzung des Nachbargrundstückes hängt von der Zustimmung des Nachbarn ab. Lehnt dieser ab, muss seine Zustimmung notfalls per Gericht erstritten werden.

Fensterrecht

Dieses Recht hat unmittelbar mit Grenzabständen von Gebäuden zu tun, denn es beinhaltet das Recht, eines Grundstückseigentümers, Fenster in eine dem Nachbarn zugewandte Außenwand seines Gebäudes einbauen zu dürfen. Die damit unter Umständen verbundene Möglichkeit, das Nachbargrundstück sehr genau überblicken zu können, stößt vermutlich häufig auf den Unmut des betroffenen Nachbarn. Daher schreibt das Nachbarrecht hier vor, dass der Bauherr mit diesen so genannten 'Ausblick gewährenden Anlagen' von der Grundstücksgrenze einen Mindestabstand zu wahren hat. Dieser Abstand ist in den Landesgesetzen sehr unterschiedlich geregelt und beträgt 0,6 bis 3 Meter. Wer näher an die Grenze heranbauen will, bedarf einer schriftlichen Einwilligung des Nachbarn.

Bild: Wüstenrot

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