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Nichts ohne Notar

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Der Notar ist für die Beurkundung eines Kaufvertrages über ein Grundstück zuständig. Der Notar ist bei der Ausübung seines Amtes verpflichtet, unabhängig und unparteiisch aufzutreten - also nicht Vertreter einer Partei.

Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Notartermin

Käufer und Verkäufer verabreden einen Termin bei einem Notar. Beim Notar werden Identität und Anwesenheit festgestellt. Der Notar klärt den Sachverhalt des Kaufs auf und belehrt die Beteiligten über die rechtliche Tragweite der einzelnen Vereinbarungen. Der Notar soll dabei darauf achten, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Bei unklaren Klauseln sollte man sich nicht scheuen, nachzufragen und sich diese vom Notar erläutern lassen. Hat der Notar geklärt, was die Parteien vereinbaren wollen, fertigt er eine Vertragsurkunde, in der die Erklärungen beider Beteiligter klar und unzweideutig wiedergegeben werden. Der Notar muss dann diese Niederschrift vorlesen und von den Parteien genehmigen zu lassen. Nach der Niederschrift wird der Vertrag von Käufer und Verkäufer unterschrieben und beiden in Kopie ausgehändigt. Das Original bleibt beim Notar. Ein Bezug beispielsweise auf Karten, Pläne oder Zeichnungen ist nur dann wirksam, wenn diese auch der Niederschrift der Vertragsurkunde beigefügt sind

Notargebühren


Die Notargebühren werden in der Kostenordnung verbindlich geregelt. Für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages erhält der Notar zwei volle Gebühren. Die Höhe errechnet sich aus dem beurkundeten Kaufpreis. In den zwei Gebühren sind auch die Gebühren für die gleichzeitige Beurkundung der Auflassung, die vorherige Einsichtnahme in das Grundbuch, die Beurkundung der Bewilligung einer Auflassungsvormerkung und die Beurkundung der sofortigen Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung bereits enthalten. Nur wenn der Kaufpreis zunächst über ein so genanntes Notaranderkonto geleitet wird, erhält er eine zusätzliche Gebühr, die sich ebenfalls nach der Höhe des beim Notar hinterlegten Betrages richtet.


Zwangsvollstreckung

In fast allen Grundstückskaufverträgen ist eine Regelung enthalten, nach der sich der Käufer auf Grund des Kaufpreises der sofortigen Zwangsvollstreckung seines gesamten Vermögens unterwirft. Diese Klausel wird notariell beurkundet. Dennoch birgt sie für den Käufer ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Sie gibt dem Verkäufer die Möglichkeit bei Zahlungsverzug seitens des Käufers den vereinbarten Kaufpreis ohne gerichtliches Verfahren vollstrecken zu lassen. Oftmals sind solche Klauseln mit dem Verzicht auf den Nachweis der Fälligkeit des Kaufpreises verbunden. Damit kann der Verkäufer den Kaufpreis vollstrecken, ohne dass dieser bereits fällig ist. Deshalb sollte im Grundstückskaufvertrag der Nachweis der Fälligkeit des Kaufpreises ausdrücklich erwähnt werden.

Bild: DJD

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