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Hartz IV: Eigenheim geschützt

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Auch Hausbesitzer haben Anspruch auf ALG II.

Die seit 1. Januar 2005 geltenden Arbeitsmarktreformen, besser bekannt unter der Kurzformel Hartz IV, machen auch Eigenheimbesitzern Sorgen. Was passiert, so fragen sich viele, wenn ich meinen Arbeitsplatz verliere und längere Zeit keinen neuen Job finde? Habe ich als Eigentümer Anspruch auf das neue Arbeitslosengeld II (ALG II)? Oder muss ich schlimmstenfalls sogar mein Haus verkaufen? ?Kein Häuslebauer muss wegen Hartz IV fürchten, dass ihm ? bildlich gesprochen ? die eigenen vier Wände eingerissen werden?, beruhigt Schwäbisch-Hall-Expertin Ingrid Lechner besorgte Hausbesitzer. ?Ein angemessenes Eigenheim ist bei Hartz IV geschützt. Auch Eigenheimbesitzer, die längere Zeit arbeitslos sind, können ALG II erhalten, ohne ihr Haus verkaufen zu müssen.?

Grundsätzlich gilt beim ALG II die Regelung, dass der Lebensunterhalt zunächst aus vorhandenem Vermögen bestritten werden muss. Im Unterschied zu Geldvermögen, das jenseits bestimmter Freibeträge in voller Höhe für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss, wird selbst genutztes Wohneigentum darauf allerdings nicht angerechnet, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend ist, dass die Größe der Immobilie als ?angemessen? beurteilt wird. Ist dies der Fall, übernimmt die Agentur für Arbeit für den Leistungsempfänger zusätzlich zur Grundsicherung sogar die Zinsen, zum Beispiel für bestehende Baudarlehen, sowie die Heizkosten. Dies entspricht der Regelung für Mieter, die ihrerseits eine angemessene Miete erstattet bekommen.

Welche Größe bei einer Immobilie als ?angemessen? gelten kann, ist im Gesetz allerdings nicht festgelegt. ?Für eine vierköpfige Familie?, so Ingrid Lechner, ?kann ein Wohnraum von maximal 130 m2 als Anhaltspunkt gelten.? Bei der Grundstücksgröße spielen zudem regionale und lokale Gegebenheiten eine Rolle. Bis zu 500 m2 in städtischen Regionen und bis zu 800 m2 auf dem Land sind hier ungefähre Richtgrößen. Aber auch wenn diese Größen überschritten werden, bedeutet das nicht automatisch, dass die Immobilie verkauft werden muss. In diesem Fall kommt auch eine Teilvermietung in Betracht, wobei die Mieteinnahmen dann auf die Förderung angerechnet werden.

Bild: Schwäbisch Hall
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