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Eigenheimzulage auch nach Tod

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Eigenheimzulage für Mann besteht weiter, wenn Ehefrau stirbt.

Nach dem Tode des Ehepartners hat der Überlebende ein Recht darauf, dass ihm die bisher gemeinsam beanspruchte Eigenheimzulage weiterhin gewährt wird ? auch dann, wenn diese Förderung schon einmal in Anspruch genommen wurde und der nunmehr Alleinstehende sie eigentlich nicht mehr beziehen dürfte. Auf dieses Urteil des Finanzgerichts Nürnberg weist der LBS-Infodienst Recht und Steuern hin. (Aktenzeichen I 329/1999; beim Bundesfinanzhof läuft derzeit unter dem Aktenzeichen IX R 71/01 das Revisionsverfahren)

Der Sachverhalt: Prinzipiell darf die staatlich gewährte Eigenheimzulage von jedem Bürger nur einmal in seinem Leben beansprucht werden. Ehegatten, die gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt sind, steht sie dementsprechend zwei Mal zur Verfügung. So hielt es auch ein Paar aus dem Raum Nürnberg. Die beiden hatten die Förderung zunächst für ihr Eigenheim (damals nach § 10e EStG) und dann für einen Erweiterungsbau genehmigt bekommen. Während die Frist für das zweite Objekt noch lief, starb die Ehefrau. Daraufhin hob das Finanzamt für den Witwer die Eigenheimzulage wegen so genannten Objektverbrauchs auf. Die Begründung: Der Mann habe schließlich die ihm zustehenden steuerlichen Vergünstigungen schon in Anspruch genommen.

Das Urteil: Das Finanzgericht Nürnberg wollte sich dieser Meinung der Finanzbehörden nicht anschließen und gestand dem Witwer die volle Eigenheimzulage zu. Der Mann solle so behandelt werden, als ob die Ehe fortbestanden hätte, entschieden die Richter. Der Fiskus legte gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof ein. Dort wird das letzte Wort gesprochen. Wer vor einem ähnlichen Problem steht, dem ist deshalb zu empfehlen, Widerspruch gegen einen negativen Bescheid seines Finanzamtes einzulegen und auf den höchstrichterlichen Spruch zu warten.

Foto: Braas
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