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Ist Rechtsstreit für jeden bezahlbar?

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ARAG Experten informieren über Neuerungen bei der Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinsichtlich der Einkommensgrenzen.

Rechtsprobleme nehmen keine Rücksicht auf den Geldbeutel. Jeden kann es treffen, sich irgendwann einmal vor Gericht behaupten zu müssen; ob bei Unterhaltsansprüchen gegen den Ex-Ehepartner, bei Streitigkeiten mit dem Vermieter oder dem Chef. Damit sich auch Geringverdiener oder Erwerbslose eine rechtliche Beratung oder den Gang vor den Richter leisten können, gibt es für sie bei Vorliegen bestimmter Bedingungen eine Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Seit einigen Monaten gelten für diese Unterstützung bei Rechtsstreitigkeiten neue Einkommensgrenzen.

Bevor es überhaupt zu einem Prozess kommt, ist es gut zu wissen, wo man steht und wie ernst die Lage ist, in der man sich befindet, bzw. welche Aussichten auf Erfolg ein Rechtsstreit hätte. Dazu müsste sich Otto-Normal-Verbraucher zunächst einmal professionell beraten lassen. Aber auch eine Beratung beim Rechtsanwalt kostet Geld. Was also tun, wenn der Geldbeutel nichts hergibt? Auf sein gutes Recht verzichten?

Nein! ARAG Experten weisen hier auf die Beratungshilfe und volle Prozesskostenhilfe hin, die man erhalten kann, wenn man nach Paragraf 115 der Zivilprozessordnung als bedürftig gilt. Das sind neben Beziehern von Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialhilfe auch Geringverdiener. Letztgenannte müssen allerdings ihr Einkommen offen legen. Können die Prozesskosten nur zum Teil oder in Raten aufgebracht werden, kann ebenfalls auf Antrag Prozeßkostenhilfe gewährt werden. Dann erhält der Betroffene eine teilweise Unterstützung oder die Möglichkeit einer Ratenzahlung. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung muß hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen.

Seit April 2005 gilt folgende Berechnung: Vom verfügbaren Einkommen werden folgende Beträge abgesetzt: 380 Euro für den Antragsteller und ebenso für den Ehegatten oder Lebenspartner. Pro Kind gilt zusätzlich ein Freibetrag von 266 Euro. Ist man erwerbstätig, kommt noch ein Freibetrag von 173 Euro hinzu. Wenn die Summe all dieser Freibeträge höher ist, als das verfügbare Monatseinkommen, erhält man Beratungs- und volle Prozesskostenhilfe.

Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch privates Vermögen angerechnet wird.

Bild: Schwäbisch Hall
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