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Keine Eigenheimzulage bei zeitweiliger Vermietung an Urlaubsgäste

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Die Eigenheimzulage erhält nur, wer sein Haus oder seine Wohnung auch selbst bewohnt.

Diese Bedingung ist nach einem neuen Gerichtsurteil schon dann nicht mehr erfüllt, wenn der Eigentümer seine Wohnung zwar überwiegend selbst nutzt, darüber hinaus jedoch auch an Urlaubsgäste vermietet. Wie Wüstenrot mitteilt, hat dies das Finanzgericht Münster mit seinem Urteil vom 19.11.2003 (Az.: 10 K 3089/01 EZ) entschieden.

In dem Streitfall hatte der Kläger die Wohnung zuletzt an 77 Tagen vermietet und an 150 Tagen selbst genutzt. Nach Ansicht des Gerichts könne von einer ?Wohnung? nicht gesprochen werden, wenn Räume jeweils nur im Urlaub selbst genutzt würden. Solche Räume dienten nicht eigenen Wohnzwecken, sondern lediglich dem vorübergehenden Aufenthalt. Zu eigenen Wohnzwecken würde eine Wohnung nur genutzt, wenn ausschließlich der Eigentümer ganzjährig über sie verfügen könne und er sie auch tatsächlich längerfristig im Jahr nutze.

Bild: Trost
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