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Kinderzulage: Abwesende zählen

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Kinderzulage möglich, auch wenn der Nachwuchs auswärts lebt

Auch wenn die eigenen Kinder längst auswärts wohnen, muss den Eltern damit noch nicht automatisch die Kinderzulage im Rahmen der Wohneigentumsförderung verloren gehen. Entscheidend ist allerdings, ob der Nachwuchs zumindest zum Zeitpunkt der Anschaffung einer Immobilie zum Haushalt der Eltern gehörte. Das hat der Bundesfinanzhof in letzter Instanz festgestellt (Aktenzeichen IX R 101/00).

Der Fall: Eine Frau erwarb neben ihrer normalen Familienwohnung noch eine zusätzliche Eigentumswohnung, die sie nach Vertragsabschluss ihrem heranwachsenden Sohn unentgeltlich überließ und gelegentlich auch selbst nutzte. Bis zum Zeitpunkt der Anschaffung hatte der junge Mann in einem Haushalt mit seiner Mutter zusammengelebt. Die Frau beantragte später beim Finanzamt für das neue Objekt Eigenheimzulage und zusätzlich Kinderzulage. Letztere verweigerte ihr der Fiskus allerdings. Die Begründung: Der Sohn führe inzwischen seinen eigenen Hausstand und sei daher nicht mehr dem Haushalt der Klägerin zuzurechnen. Das wollte sich die Betroffene nicht gefallen lassen, sie zog vor Gericht und klagte gegen die Entscheidung der Behörden.

Das Urteil: Die Richter des Bundesfinanzhofs als höchster zuständiger Instanz urteilten, dass die Klägerin neben der Grundförderung auch noch die Kinderzulage erhalten müsse. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien in diesem Fall eindeutig erfüllt, da das Kind während des Förderzeitraumes zum inländischen Haushalt der Anspruchberechtigten gehört habe. Wichtig sei nicht eine dauerhafte Zugehörigkeit zum Familienhaushalt, ein Zusammenleben während des Zeitpunkts der Anschaffung der Wohnung reiche aus. Das Bundesfinanzministerium hat auf dieses BFH-Urteil (und ein vergleichbares mit dem Aktenzeichen IX R 15/99) inzwischen reagiert und die Finanzbehörden im Bundessteuerblatt 2003 (Teil I, Seite 182) angewiesen, in ähnlich gearteten Fällen die Kinderzulage anzuerkennen (Änderung des BMF-Schreibens vom 10. Februar 1998). Steuerzahler, die von der Entscheidung betroffen sind, können einen Antrag auf Neufestsetzung stellen.

Foto: LBS
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