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Swinger-Club in Grundstücksnähe

Ein Vermieter muss bei Abschluss eines Mietvertrags über ein ländliches Hausgrundstück nicht ungefragt darauf hinweisen, dass in einiger Entfernung ein Swinger-Club betrieben wird.

Ein Ehepaar mietete ein einsam gelegenes Hausgrundstück auf dem Land. Direkt nach Abschluss des Vertrages erfuhren die frischgebackenen Mieter, dass in 1 km Entfernung ein Swinger-Club betrieben werde. Entsetzt kündigten sie einen Tag später den Mietvertrag. Sie zahlten nur für anderthalb Monate Miete und erklärten zudem die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung. Sie meinten, der Vermieter habe sie bewusst getäuscht. Er hätte sie auf den nahegelegenen Swinger-Club hinweisen müssen. Die Ehefrau äußerte, sie habe angesichts der einsamen Lage des Grundstücks Angst, dort zu wohnen. Der Vermieter fand die Reaktion des Ehepaars übertrieben. Der Swinger-Club sei schließlich ein ganzes Stück entfernt und werde nicht Hauswand an Hauswand betrieben. Als sich das Ehepaar entrüstet weigerte, die noch ausstehende Miete zu zahlen, ging er vor Gericht.

Die Richter des LG Dortmund gaben dem Vermieter Recht (Urteil v. 06.12.2001, Az: 11 S 162/01). Arglistig getäuscht hätte er nur, wenn er einen Umstand verschwiegen hätte, über den die Mieter hätten aufgeklärt werden müssen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Dass die Existenz eines Swinger-Clubs in 1 km Entfernung von so ausschlaggebender Bedeutung für die Mietinteressenten gewesen sei, dass der Vermieter ungefragt darauf hätte hinweisen müssen, sei nicht anzunehmen. Das Gericht verurteilte die Mieter zur Zahlung der noch ausstehenden Miete.


Bild: baupresse24

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