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Verwaltungs-Tools erleichtern Eigentümern das Vermieten

(Bild: Unsplash, 1053187, Rawpixel)

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Das Abflussrohr ist verstopft, die Fliesen auf dem Balkon sind gesprungen, im Bad bildet sich Schimmel. In solchen Fällen wenden sich Mieter an ihren Vermieter.

In der Regel muss der sich kurzfristig solcher Angelegenheiten annehmen – oder er bestellt einen Verwalter, der sich darum kümmert.

 

Die Pflichten eines Vermieters

 

Vermieter freuen sich über leicht verdientes Geld? Von wegen! Wer eine Immobilie als Renditeobjekt kauft, ist von Tag eins an in der Pflicht. Ist die Wohnung noch nicht bewohnt, muss ein Mieter her. Die Konto- und Buchführung ist gewissenhaft zu pflegen, damit Steuererklärung und Nebenkostenabrechnung korrekt sind.

 

Rund um die Uhr stehen Eigentümer, die ihre vermietete Immobilie selbst verwalten, als Ansprechpartner zur Verfügung – ob es um die kaputte Heizung, den Wasserrohrbruch oder die defekten Fenster geht. Als Vermieter sind sie in der Pflicht, sich um Instandhaltungsarbeiten zu kümmern. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, müssen sie damit rechnen, dass der Mieter die Miete mindert und damit ihre Einnahmen kürzt.

 

Ist der Eigentümer handwerklich begabt, kann er einige Dinge selbst erledigen. Meist lohnt es sich jedoch, Handwerker zu engagieren. Zum einen erledigen Profis ihr Handwerk schneller und zuverlässiger. Zum anderen können Vermieter, die in einer gewissen Entfernung von der vermieteten Immobilie wohnen, nicht immer unverzüglich zur Stelle sein.

 

Verwalter beauftragen oder Software-Tools nutzen

 

Wer eine Wohnung vermietet, muss also zahlreiche Aufgaben erfüllen. Die meisten Aufgaben können Vermieter an eine professionelle Verwaltung abgeben oder über Software-Tools für die Selbstverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft lösen.

 

Laut 6. DDIV-Branchenbarometer 2018 liegt der durchschnittliche Regelsatz für die Mietverwaltung bei 21,72 Euro bis 22,24 Euro (pauschal pro Einheit/Objekt). Die Ausgaben können Eigentümer in der Steuererklärung geltend machen.

 

Eine Verwaltung kümmert sich nicht nur im Schadensfall um die Mietsache, sie vertritt den Eigentümer bei Bedarf auch bei Vertragsunterzeichnungen mit neuen Mietern. Damit die Rechte und Pflichten des Verwalters klar geregelt sind, ist ein Vertrag mit dem Eigentümer oder der Eigentümergemeinschaft zu schließen. Wie die Verwalterbestellung funktioniert, regelt Paragraf 26 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

 

„Bei kleineren Eigentümergemeinschaften ist ein extern bestellter Verwalter nicht unbedingt erforderlich“, darauf weist Guido Stein hin. Stein ist Vorstand von myimmo-office, einem Anbieter eines Tools für die Verwaltung von Immobilien. „Mit der Immobiliensoftware myimmo-office für die Selbstverwaltung managen Eigentümer die Verwaltungsaufgaben direkt vor Ort in Eigenregie. Die Software fungiert als Backoffice und liefert beispielsweise die Buchhaltung inklusive der Jahresabrechnungen.“

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