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Quadratmeter-Angaben: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser

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Mieter, die in eine neue Wohnung ziehen, messen in den seltensten Fällen nach, ob die vom Vermieter angegebene Quadratmeterzahl auch genau stimmt.

Die meisten sehen sich die Zimmer nur an und verlassen sich darauf, dass es wohl 60 qm sein werden, wie der Makler oder Hauseigentümer sagt. Das kann allerdings dazu führen, dass der eine oder andere zu viel für seine Wohnung bezahlt.

Ein Mann hatte Räumlichkeiten gemietet, die laut Mietvertrag 85 qm groß sein sollten. Nach dem Bezug stellte er fest, dass es tatsächlich nur 66,6 qm waren. Empört wandte er sich an den Vermieter und erklärte, dass er für die Räume nun weniger bezahlen wolle. Der zeigte sich jedoch gänzlich ungerührt und bestand auf Entrichtung des vertraglich vereinbarten Mietzinses. Schließlich, so erklärte er, sei die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjektes durch die geringere Fläche nicht beeinträchtigt. Der Streit ging vor Gericht, und das OLG Karlsruhe entschied zugunsten des Mieters (Urt. v. 28.12.2001; 17 U 176/00).

Seien Wohn- oder Geschäftsräume erheblich kleiner als im Mietvertrag angegeben, so liege darin ein Mangel, der eine Mietminderung rechtfertige, urteilten die Richter. Von einer erheblichen Flächenabweichung spreche man dann, wenn die tatsächliche Quadratmeterzahl um mehr als 10 Prozent hinter der vereinbarten zurückbleibe. Sei dies der Fall, so komme es für das Minderungsrecht des Mieters nicht darauf an, ob ihm das Mietobjekt infolge der geringeren Fläche auch weniger Nutzen bringe. Er dürfe dann in jedem Fall mindern.

In welcher Höhe die Miete gekürzt werden dürfe, so die Richter weiter, richte sich grundsätzlich danach, wie viel Prozent die Flächenabweichung ausmache. Dies gelte selbst dann, wenn im Mietvertrag kein bestimmter Quadratmeterpreis vereinbart worden sei. Im zu entscheidenden Fall sei die Wohnung um 21,7 Prozent kleiner gewesen als vereinbart. Deshalb dürfe die Kaltmiete um 21,7 Prozent gekürzt werden, so die Richter.

Bild: Bauder
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