Werbung

Gartenpflege ist steuerlich absetzbar

Die Pflege und Umgestaltung des eigenen Gartens ist als sogenannte haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar:

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) können Privatleute hierfür bis zu 600,- Euro / Jahr von der Steuer absetzen. Konkret werden von den Finanzämtern 20 Prozent der nachgewiesenen Aufwendungen für Arbeitsleistung bis maximal 3.000,- Euro / Jahr anerkannt.

Dieser Steuervorteil wird privaten Haushalten für ihre Gartenpflege und -renovierung gewährt, wohingegen Wohnungseigentümergemeinschaften einen solchen Anspruch nicht geltend machen können. Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige die Dienstleistung unmittelbar empfangen hat. Zu beachten ist, dass ein selbstständiger Landschaftsgärtner den Auftrag ausführt und die Kosten durch Rechnung sowie die Zahlung durch einen Kontoauszug oder Bareinzahlungsbeleg der Bank nachgewiesen werden. Das Finanzamt erkennt keine Barzahlungen an! Abzugsfähig ist allerdings nur die reine Arbeitsleistung. Materialkosten sowie Aufwendungen für die Neu- oder Ersatzbepflanzung bleiben unberücksichtigt. Deshalb empfiehlt es sich, die Rechnungen für Pflegetätigkeit und Material- bzw. Pflanzenkosten getrennt ausstellen zu lassen. Sprechen Sie Ihren Landschaftsgärtner darauf an! Die Beauftragung eines Fachbetriebes bietet einen doppelten Vorteil: die hohe Qualität der ausgeführten Arbeiten und die Möglichkeit, die Kosten steuerlich abzusetzen.

Bild: BGL
bauen. wohnen. leben. www.homesolute.com

Werbung