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Nachzahlung - die zweite Miete

Experten weisen darauf hin, dass es den Mietvertragsparteien grundsätzlich frei steht, Vorauszahlungen für die Mietnebenkosten zu vereinbaren.

In den meisten Mietverträgen ist das auch so vorgesehen. Die Höhe der monatlichen Vorauszahlung richtet sich nach der Vereinbarung. Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH begeht der Vermieter grundsätzlich keine Pflichtverletzung, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen vereinbart, die die Höhe der später anfallenden tatsächlichen Kosten deutlich unterschreiten.

In dem konkreten Fall waren Nachzahlungen von jährlich rund 1.500 Euro strittig. Es sei lediglich gesetzlich untersagt, Vorauszahlungen unangemessen überhöht festzusetzen (BGH, AZ: VIII ZR 195/03). Um riesige Nachzahlungen zu vermeiden, geben die Experten den Tipp, den Vermieter zu bitten, eine Zusicherung über die Höhe der Nebenkostenvorauszahlung als realistische Berechnung der tatsächlichen Kosten im Vertrag aufzunehmen. Sollte er ablehnen, was er selbstverständlich darf, zumal die Kalkulation schwierig ist, können sich Mieter die voraussichtlichen Nebenkosten unverbindlich, aber detailliert vorrechnen lassen und diese Berechnung aufbewahren. Sie kann unter Umständen in einem anschließenden Rechtsstreit zum Nachweis dienen, dass der Vermieter völlig falsche Grundlagen zur Berechnung herangezogen hatte.

Bild: djd
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