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Steuern sparen in Haus und Garten

Wer auf Handwerkertätigkeiten zurückgreift kann diese zumindest teilweise in der Steuererklärung geltend machen. (Bild: Flickr/Herry Lawford/CC BY 2.0)

Steuertipps-Experten raten: Von den Steuervorteilen für haushaltsnahe Hilfen profitiert man!

Fast jeder Steuerzahler nimmt in seinem Privathaushalt die Dienste eines Unternehmens in Anspruch oder leistet sich eine angestellte Haushaltshilfe – zum Beispiel für die Renovierung der Wohnung, die Treppenhausreinigung oder die Versorgung eines Pflegebedürftigen. Selbst wenn man keine dieser Hilfen beansprucht, zahlt der Mieter oder Eigentümer einer Wohnung mit den Nebenkosten oder dem Hausgeld haushaltsnahe Hilfen.

 

An diesen Kosten beteiligt sich der Staat mit bestimmten Steuerabzugsbeträgen

 

Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich bei Handwerkerleistungen um 1.200 Euro, aber höchstens um 20 % der Aufwendungen. Bei sonstigen haushaltsnahen Arbeiten, die keine Handwerkerleistungen sind, wird differenziert:

Die Einkommensteuer ermäßigt sich

  • um 510 Euro, aber höchstens um 20 % der Aufwendungen für einen haushaltsnahen Mini-Jobber (450-Euro-Kraft/kurzfristig angestellte Kraft) sowie

  • um 4.000 Euro, aber höchstens um 20 % der Aufwendungen für eine sozialversicherungspflichtige Hilfe oder ein Dienstleistungsunternehmen.

Die Abzugsbeträge können nebeneinander geltend gemacht werden.

 

Welche Tätigkeiten sind steuerbegünstigte Handwerkerleistungen?

 

Das Bundesfinanzministerium hat im Jahr 2010 einen Erlass zu den Abzugsbeträgen für Hilfen in Haus und Garten sowie Handwerkerleistungen veröffentlicht. Teil des Schreibens ist eine sehr hilfreiche Liste begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen. Aus ihr geht auch hervor, was zu den Handwerkerleistungen zählt und was sonstige haushaltsnahe Tätigkeiten sind.

Bei der Liste des Bundesfinanzministeriums handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Es können also auch Arbeiten begünstigt sein, die nicht genannt sind. Deshalb ist es möglich, dass Gerichte auch andere Tätigkeiten anerkennen würden.

 

So kommt man zur Steuervergünstigung

 

Die Steuerabzugsbeträge erhält man auf Antrag. Dazu werden im Mantelbogen der Steuererklärung auf der Seite 3 die erforderlichen Angaben gemacht. Damit die Steuerermäßigung nicht an Formvorschriften scheitert, sollte man unbedingt darauf achten, dass die notwendigen Nachweise vorliegen:

  • eine Rechnung, in der die begünstigten Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt vom nicht begünstigten Material ausgewiesen sind, sowie

  • ein Beleg, dass das Entgelt auf ein Konto des Empfängers eingezahlt wurde. Das kann zum Beispiel ein Überweisungsträger in Verbindung mit dem dazugehörigen Kontoauszug sein. Ein abgestempelter Überweisungsträger allein ist nicht ausreichend.

Achtung: Jeder Steuerzahler bekommt die Steuerabzugsbeträge haushaltsbezogen nur einmal im Kalenderjahr. Das gilt auch, wenn die Kosten für mehr als eine selbst genutzte Wohnung angefallen sind, zum Beispiel für den Hauptwohnsitz und für eine Ferienwohnung.

 

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