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Umzugskosten von der Steuer absetzen

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Grundsätzlich gilt: Nur wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, darf die Umzugskosten von der Steuer absetzen.

Eine solche berufliche Veranlassung wird anerkannt, wenn eine tägliche Wegzeitverkürzung zum Arbeitsplatz durch den Umzug um mindestens eine Stunde (Hin- und Rückfahrt zusammen) erreicht wird. ARAG Experten weisen auf eine Entscheidung des FG Köln hin, wonach bei der Berechnung der Wegzeit Eheleute isoliert zu betrachten sind. In einem konkreten Fall verkürzte sich der Weg des Mannes zwar um zwei Stunden, der der Ehefrau verlängerte sich jedoch um 1,5 Stunden. Das zuständige Finanzamt veranlagte beide gemeinsam und kam auf eine Summe von einer halben Stunde verkürzte Wegzeit und wollte die Umzugskosten daher nicht steuerlich anerkennen. Das Finanzgericht Köln entschied jedoch im Sinne des Ehepaares nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung: Demnach stehen sich Eheleute wie Fremde gegenüber und ihre Einkünfte sind getrennt zu ermitteln. Die Wegezeiten sind isoliert zu beurteilen, auch wenn die Ehegatten zusammen veranlagt werden (FG Köln, AZ: 15 K 4557/99).

Foto: Bosch
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