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(Unsinnige) Schönheitsreparaturen beim Auszug

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Nicht immer müssen vertraglich vereinbarte Schönheitsreparaturen bei einem Auszug auch ausgeführt werden

Jeder, der schon einmal umgezogen ist, kennt die oft lästige Pflicht der bei Auszug fälligen Schönheitsreparaturen. Sie sind meist im Mietvertrag vereinbart, und es gibt kein Entkommen: Es sei denn, der Vermieter plant ohnehin einen grundlegenden Umbau. In dem Fall hat der ausziehende Mieter die Möglichkeit, finanziellen Ausgleich zu schaffen. Er zahlt dem Vermieter die Summe, die ihn diese Arbeiten in Eigenleistung oder durch Mithilfe von Verwandten und Freunden gekostet hätte (Landgericht Berlin, AZ64 S 422/98).

Text: Homesolute
Bild: Knauf
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