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Adieu Bruchbude

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Eigentümer darf Mietern wegen geplanten Abrisses kündigen.

Manche Immobilien befinden sich in einem beklagenswerten Zustand. Die Bausubstanz ist marode, das Dach undicht, die Raumaufteilung für eine sinnvolle Verwertung ungeeignet. In solchen Fällen denken Eigentümer oft über einen Abriss und einen Neubau an selber Stelle nach. Doch was ist mit Mietern, die noch in dem Objekt leben und die Kündigung nicht akzeptieren? Diese müssen nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zurückstecken, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.

(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 155/10)

 

Der Fall

 

Eine fast 70 Jahre alte Wohnsiedlung war in die Hände eines neuen Besitzers übergegangen. Der vertrat die Meinung, dass die ursprünglich nur als Behelfsheim errichtete Immobilie erhebliche Mängel aufweise und deswegen zumindest ein Teil der dazugehörigen Gebäude abgerissen werden müsse. Als Grund führte er städtebauliche Defizite wie eine geringe bauliche Dichte und gravierende gebäudetechnische Mängel auf - unter anderem beträchtliche Schäden an der Bausubstanz, unzulässig niedrige Raumhöhen sowie mangelnde Belichtung und Ausstattung. Den Mietern wurde die Kündigung ausgesprochen. Alle bis auf einen stimmten dem zu. Nun mussten die Gerichte durch drei Instanzen hindurch prüfen, ob auch dieser letzte Mieter die Wohnanlage zu räumen hatte.

 

Das Urteil   

 

Der Bundesgerichtshof stellte sich auf Grund der besonderen Umstände auf die Seite des Vermieters. Dessen Argument, eine Modernisierung komme mit Kosten von 1.250 Euro pro Quadratmeter fast genauso teuer wie Abriss und Neubau (1.650 Euro), überzeugte die Karlsruher Richter. Dem Mieter sei im Kündigungsschreiben ausreichend deutlich mitgeteilt worden, "aus welchen Gründen der Vermieter die vorhandene Bausubstanz nicht für erhaltenswert hält und welche baulichen Maßnahmen er stattdessen plant". Der Abriss stelle in diesem Falle eine angemessene wirtschaftliche Verwertung dar.

 

Bild: LBS

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