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Der liebe Gott sieht alles, der Nachbar noch mehr

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Nachbar ist jeder, der nicht auf einer einsamen Insel lebt. Der Wohnungsnachbar, der Haus- und Grundstücksnachbar - in aller Regel leben sie friedlich nebeneinander. Doch Nachbarschaft ist kein rechtsfreier Raum. Auch hier hilft es, informiert zu sein.

Wer weiß, wie Recht und Gesetz die Nachbarschaft sehen, kann durch richtiges und rechtmäßiges Verhalten Konflikte von vornherein vermeiden. Und er kann sich notfalls zur Wehr setzen, wenn er sich in seinen Rechten durch einen Nachbarn beeinträchtigt sieht.

Überhang und Wurzeln


Auch wenn die Pflanze den für sie geforderten Grenzabstand wahrt, geschieht es gelegentlich, dass sie im Laufe der Zeit über die Grenze ins Nachbargrundstück wächst. Das geschieht oberirdisch durch überhängende Zweige oder unterirdisch durch hinüberwachsende Wurzeln. Grundsätzlich muss der Nachbar nach Auskunft der ARAG Experten weder die Zweige noch die Wurzeln dulden. § 910 BGB (Bundesgesetzbuch) bestimmt, dass er beides abschneiden und sogar behalten darf. Doch keine Regel ohne Ausnahmen: Wer sich durch überhängende Zweige gestört fühlt, darf nicht ohne weiteres zur Gartenschere greifen. Er muss vorher dem Eigentümer der Pflanze eine angemessene Frist zur Beseitigung der herüberragenden Zweige setzen. Erst wenn innerhalb der Frist nichts geschieht, darf der Nachbar zur Selbsthilfe greifen. Die Frist darf den Eigentümer der Pflanze auch nicht dazu zwingen, innerhalb der Wachstumsperiode (16. März bis 30. September) tätig zu werden.
Bei Wurzeln, die das nachbarliche Grundstück beeinträchtigen, fordert das Gesetz eine derartige Frist nicht. Dennoch wird die Auffassung vertreten, dass der Nachbar auch hier nicht ohne weiteres zugreifen und blindwütig beschneiden darf. Das Ziel muss sein, die störenden Wurzeln ohne Schädigung der Pflanze vorsichtig und fachgerecht zu entfernen. Auch hier sollte nicht innerhalb der Wachstumsperiode zur Gartenschere gegriffen werden. Entstehen trotz aller Vorsicht Schäden an der Pflanze, kann ein Schadenersatzanspruch des Pflanzeneigentümers in Betracht kommen, wenn er zwar nicht einmal die Gelegenheit hatte, selbst einzuschreiten.

Die Beseitigung von Zweigen und Wurzeln darf nur verlangt werden, wenn sie die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigen. Hierbei geben die Experten noch zu bedenken, dass eine Beeinträchtigung durch Wurzeln nicht etwa schon darin liegt, dass sich die Pflanze mit herüberwachsenden Wurzeln auch beim Nachbarn mit Nährstoffen versorgt. Wenn allerdings Wurzeln dazu führen, dass beispielsweise Terrassen oder Wege beschädigt werden oder Rasen aufgeworfen wird, dann ist eine Beeinträchtigung deutlich.

Giftige Pflanzen

Eine Beeinträchtigung liegt natürlich auch dann vor, wenn eine Nutzung des betroffenen Grundstückteils nicht mehr möglich ist, weil z.B. giftige Pflanzen wie die Eibe ihre Zweige in Nachbars Garten strecken. Ein Vergiftungsrisiko für Kinder oder Tiere muss ein betroffener Nachbar nicht tragen. In derartigen Fällen, in denen sich Schäden oder Gefahren abzeichnen, raten Experten Betroffenen sogar dazu, tätig zu werden und sich an den Eigentümer der Pflanze zu wenden. Tun sie es nicht, kann dies zu einer Minderung ihrer Schadenersatzansprüche wegen Mitverschulden führen, wenn ein vorhersehbarer Schaden eintritt.

Fallobst

Auch um das Schicksal von Fallobst kümmert sich das BGB (§911). Obst, was von überhängenden Zweigen direkt in Nachbars Garten fällt oder wegen der Hanglage eines steilen Grundstücks dorthin rollt (so genannter Überfall oder Hinüberfall), gehört dem Eigentümer des Grundstücks, auf dem es gelandet ist. Experten warnen allerdings: Er darf nicht nachhelfen, dass das fremde Obst bei ihm landet, darf also überhängende Früchte nicht abpflücken. Auch den Baum darf er nicht schütteln, dass sie abfallen. Wer sich nicht daran hält, muss die Ernte herausgeben. Umgekehrt darf der Baumeigentümer sein Obst zwar pflücken, dabei aber nicht das Grundstück des Nachbarn betreten. Obst, das auf öffentliche Wege fällt, gehört übrigens nicht der Gemeinde, sondern steht weiterhin dem Eigentümer des Baumes zu.

Laubfall

Etwas schwieriger als die Frage nach dem Eigentümer von Fallobst ist die andere Frage zu beantworten, ob sich ein Nachbar dagegen wehren kann, dass benachbarte Bäume und Sträucher Laub, Blüten, Nadeln und Äste auf sein Grundstück abwerfen. Eine speziell auf diesen Fall zugeschnittene Rechtsnorm gibt es nicht. Doch ARAG Experten weisen auf zwei Voraussetzungen hin: Ein Grundstückseigentümer kann sich gegen Laub- und Nadelfall nur wehren, wenn er dadurch in der Benutzung seines Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird. Außerdem muss die Beeinträchtigung durch eine nicht mehr ortsübliche Nutzung des Nachbargrundstücks (z.B. eine Baumschule) verursacht sein. Ansonsten kann ein Beseitigungsanspruch nur geltend gemacht werden, wenn die Laubansammlung mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen beseitigt werden könnte, der Nachbar sich aber weigert. Wo der Grundstückseigentümer eine wesentliche Beeinträchtigung dulden muss, kann allenfalls ein Anspruch gegen den Nachbarn auf eine so genannte Laubrente - die Zahlung eines jährlichen Geldbetrages als Entschädigung für den Reinigungsaufwand - entstehen. Experten weisen auf folgende Grundsätze hin: Jede Ansammlung - d.h. spürbare Mengen - von Laub, Blüten usw. aus Nachbars Garten auf dem eigenen Grundstück stellen zwar eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, müssen aber erduldet werden, so lange die Nutzung des eigenen Grundstücks nicht wesentlich erschwert wird. Keine Chance - auch nicht auf Zahlung einer Laubrente - besteht für Betroffene, wenn die störenden Bäume von einer Baumschutzverordnung erfasst sind. Das öffentliche Recht mutet es Eigentümern und Dritten zu, alle Auswirkungen des geschützten Baumes zu ertragen. So muss auch eine verstopfte Dachrinne auf eigene Kosten gereinigt werden.

Bild: Wüstenrot
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