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Eigenheimzulage und Hartz IV

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ARAG Experten verweisen auf einen aktuellen Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, wonach die staatliche Eigenheimzulage zur Tilgung eines Kredites für den Hausbau nicht als Einkommen bei der Gewährung von Arbeitslosengeld II zu berücksichtigen sei.

Die Eigenheimzulage sei eine zweckbestimmte Einnahme und somit grundsätzlich privilegiertes Einkommen, soweit sie zur Herstellung oder Anschaffung des selbstgenutzten Wohneigentums eingesetzt werde. Die Zweckrichtung würde verfehlt, wenn der Empfänger die Leistung als Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwenden müsste und dadurch gehindert wäre, sie ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zukommen zu lassen (LSG Niedersachsen-Bremen, AZ: L 8 AS 39/05).

Bild: Schwörer Haus
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