Eigenheimzulage und Hartz IV
Die Eigenheimzulage sei eine zweckbestimmte Einnahme und somit grundsätzlich privilegiertes Einkommen, soweit sie zur Herstellung oder Anschaffung des selbstgenutzten Wohneigentums eingesetzt werde. Die Zweckrichtung würde verfehlt, wenn der Empfänger die Leistung als Einkommen zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwenden müsste und dadurch gehindert wäre, sie ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zukommen zu lassen (LSG Niedersachsen-Bremen, AZ: L 8 AS 39/05).
Bild: Schwörer Haus
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