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Hausratversicherung zahlt nicht bei Einbruch mit Zweitschlüssel

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Fast jedem ist es schon einmal passiert: Man kommt nicht in die eigene Wohnung, weil man gedankenverloren den Hausschlüssel vergessen hat.

Die Haustür fällt durch einen plötzlichen Luftzug hinter einem ins Schloss, während man nur schnell den Briefkasten leeren oder den Müll rausbringen wollte. Glück im Unglück hat, wer an einem nahegelegenen Ort einen Zweitschlüssel versteckt hat. "Hier ist allerdings Kreativität gefragt", mahnt Schwäbisch-Hall-Experte Tobias Göbbel. "Wer den Ersatzschlüssel für seine Haustür so versteckt, dass ein Dieb ihn leicht finden und damit ins Haus eindringen kann, verliert seine Ansprüche aus der Hausratversicherung."

Ein Beispiel: Ein Hauseigentümer stellte nach seiner Rückkehr fest, dass Diebe sich während seiner Abwesenheit in seinen eigenen vier Wänden bedient hatten. Die Hausratversicherung weigerte sich, den Schaden zu begleichen. Begründung: Die Diebe hatten sich mit einem Schlüssel Zugang zum Haus verschafft, der in einem unverschlossenen Werkraum in der Nähe des Hauses versteckt war.

Das OLG Frankfurt/Main beurteilte das Verhalten des Hausbesitzers als leicht fahrlässig. Daran konnte auch die Tatsache nichts ändern, dass der Ersatzschlüssel durch eine Tasche leicht verdeckt war. Da in den Versicherungsbedingungen geregelt war, dass bei leichter Fahrlässigkeit die Verpflichtung zur Schadensregulierung entfällt, musste die Hausratversicherung nicht zahlen (Az. 3 U 208/00).

Das Urteil liegt im Einklang mit zahlreichen vergleichbaren Entscheidungen. Als leichte Fahrlässigkeit werteten die Gerichte z.B. auch das Einwerfen des Schlüssels in einen Briefkasten beim Wohnungsnachbarn oder das Zurücklassen des Schlüssels im verschlossenen Handschuhfach des Autos, wenn dort auch die Fahrzeugpapiere mit der Wohnungsanschrift liegen.

Bild: Steinel
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