Keine Streupflicht bei eisigem Dauerregen
Nach Auskunft von ARAG Experten kann die Sicherungspflicht nur im Bereich des Zumutbaren gelten. Und da es bei stetem Eisregen ziemlich nutzlos ist, die immer wieder überfrierenden Bürgersteige zu streuen, müsse der Immobilienbesitzer nicht mit der Sandschaufel im Anschlag parat stehen, um die Rutschgefahr unmittelbar zu bekämpfen. Allerdings warnen die ARAG Experten: Enden diese die Glätte verursachenden Niederschläge, muss der Streupflichtige der winterlichen Pflicht wieder nachkommen. Ihm sei aber eine angemessene Beobachtungs- und Vorbereitungszeit zuzubilligen, wobei je nach den Umständen ein Zeitraum von einer Stunde noch hinnehmbar sein könne (Brandenburgisches OLG, AZ: 2 U 11/99).
Bild: baupresse24
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