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Nachbarschaftsrecht: Was ist erlaubt?

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Der "Maschendrahtzaun" schaffte es sogar an die Spitze der Charts. Stefan Raabs Nummer-Eins-Hit machte ein Thema zur Lachnummer, bei dem vielen Eigenheimbesitzern das Lachen vergeht.

Streitigkeiten unter Nachbarn werden oft verbissen und unnachgiebig geführt, Tausende von Fällen beschäftigen jedes Jahr die Gerichte. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält nur relativ wenige grundsätzliche Regelungen zum Nachbarschaftsrecht, etwa zum Dauerstreitthema "Immissionen vom Nachbargrundstück" (Gerüche und Geräusche). Die meisten Bundesländer haben daher das BGB ergänzende Landesnachbarrechtsgesetze erlassen, deren Vorschriften meist deutlich konkreter sind. Darüber hinaus können auch die Kommunen Vorschriften und Satzungen beschließen, die für den Einzelfall maßgeblich sind. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall hat wichtige Grundsatzregelungen und aktuelle Gerichtsurteile zu den häufigsten Streitpunkten zusammengefasst.

Ob überhaupt ein Maschendrahtzaun sein muss ("Einfriedungspflicht") und welche Anforderungen die Grundstücksabgrenzung sonst noch erfüllen muss, steht im jeweiligen Nachbarrechtsgesetz. Bauherren sollten sich außerdem schlau machen, was als "ortsüblich" gilt.

Von der Grundstücksgrenze ist es meist nicht weit zu Bäumen und Sträuchern- oft nicht weit genug. Faustregel für "Gartenarchitekten": Je stärker sich Bäume und Sträucher später ausbreiten, desto weiter sollten Sie von Nachbars Garten entfernt angepflanzt werden-  ein halber Meter Mindestabstand ist meistens vorgeschrieben.

Erst zum Schlichter, dann zum Richter

Wachsen Zweige über den Nachbarzaun hinaus oder schießen Bäume und Sträucher so in die Höhe, dass sie dem Nachbarn Licht und Sicht nehmen, gibt's häufig Streit. Aber selbst wegen in den Nachbargarten fallender Blätter oder Früchte, ziehen zerstrittene Eigenheimbesitzer nicht selten vor den Kadi. Um der Dauerüberlastung der Gerichte durch streitsüchtige Nachbarn einen Riegel vorzuschieben, gilt: erst zum Schlichter, dann zum Richter. Jedenfalls haben die meisten Bundesländer verbindlich vorgeschrieben, dass erst dann ein Richter entscheiden muss, ob z.B. Laub von Nachbars Baum im eigenen Swimmingpool eine ?unzumutbare Belastung? darstellt, wenn eine außergerichtliche Schlichtungsstelle bescheinigt, dass der Versuch gescheitert ist, die Streitigkeiten gütlich beizulegen. Definitiv keine Lösung: Wer zur Selbstjustiz greift und beispielsweise überhängende Äste eigenhändig absägt, ist (fast) immer im Unrecht.

Höchstens fünf Grillabende im Jahr

Die häufigsten Streitpunkte unter Nachbarn sind Lärm und Geruch. So kann der Hungrigste nicht in Frieden grillen, wenn es dem genervten Nachbarn nicht gefällt. Im Prinzip dürfen Sie im eigenen Garten zwar den Holzkohlegrill anfeuern, so oft Sie wollen. Fühlt sich ein Nachbar dadurch allerdings nachhaltig gestört, kann das Grillvergnügen gerichtlich eingeschränkt werden, z.B. in Bayern vom Bayerischen Oberlandesgericht auf höchstens fünfmal im Jahr (Az.: 2 Z BR 6/99). Allerdings ist die Rechtsprechung in dieser Frage nicht einheitlich. Im Unterschied zur gesetzlich geschützten Nachtruhe: Ab 22 Uhr ist grundsätzlich überall Schluss mit lustig.

Selbst von Zigarettenrauch, der vom Nachbarbalkon herüberwehte, fühlte sich mancher schon so belästigt, dass er ein gerichtliches Rauchverbot erzwingen wollte. Geht nicht, sagte das Amtsgericht Bonn: Rauchen auf dem Balkon kann man nicht verbieten (Az.: 6 C 510/98).

Auch Umweltbewusstsein stinkt manchem: Wen die Geruchsentwicklung des nachbarlichen Komposthaufens stört, könnte mit einer Klage Erfolg haben. Muss er aber nicht: Da die gesetzlichen Regelungen zum Nachbarrecht meistens relativ abstrakt formuliert sind, muss eine richterliche Instanz jeweils im Einzelfall entscheiden, was "unzumutbar" ist bzw. was als "üblich" oder "unvermeidlich" geduldet werden muss.

Rasenmähen: Sonntags nie

Eindeutiger ist die Rechtslage beim häufigen Streitthema Rasenmähen. Motorbetriebene Rasenmäher dürfen nur werktags zwischen 7 und 19 Uhr benutzt werden, leise Geräte (unter 88 Dezibel) auch bis 22 Uhr. Sonn- und Feiertage sind nach der bundesweiten Lärmverordnung grundsätzlich "rasenmäherfreie Zone". Die Kommunen können diese Richtlinien allerdings noch verschärfen. Deshalb lieber erst mal beim Ordnungsamt der eigenen Gemeinde fragen, ehe man sich deswegen mit dem Nachbarn anlegt.

Aber bitte piano: Klavierspielen erlaubt

Wer in einem Mietshaus oder einer Eigentumswohnanlage wohnt, hat zwar in der Regel keinen Rasen zu mähen, aber umso mehr Rücksicht auf lärmempfindliche Nachbarn zu nehmen. Was aber nicht heißt, das etwa begeisterte Hobbypianisten gänzlich auf ihre Passion verzichten müssen. Der Bundesgerichtshof hat grundsätzlich geklärt: Von 8-12 Uhr sowie von 14-20 Uhr ist Singen und Musizieren in den heimischen vier Wänden auch dann erlaubt, wenn es die Nachbarn hören können (Az.: V ZB 11/98). Allerdings nicht in jeder beliebigen Lautstärke: Proben einer Rockband in der Nachbarwohnung etwa muss niemand dulden. Und: Wann genau die Mittagsruhe einzuhalten ist, regelt üblicherweise die Hausordnung (also z.B. 13-15 statt 12-14 Uhr).

An die Hausruhezeiten muss sich auch halten, wer mit Hammer und Bohrmaschine hantiert. Gelegentliches Hämmern und Bohren- wie sie etwa zum Aufstellen eines Regals oder beim Renovieren unvermeidlich sind- kann man nicht verbieten, eine regelmäßig benutzte Hobby-Werkstatt dagegen muss man in der Regel nicht dulden.

Auch bei der Hundehaltung gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Gelegentliches Bellen liegt in der Natur der vierbeinigen Mitbewohner und lässt sich nicht per Gerichtsbeschluss abstellen. Ununterbrochenes Hundebellen bei Tag und Nacht dagegen wertet nicht nur das Amtsgericht Köln als unzumutbare Belästigung (Az.: 130 C 275/00). Unter diesen Umständen kann die Haltung eines bestimmten Tieres auch gerichtlich untersagt werden.

Kinderlärm kann man nicht verbieten

Bei Kindern dagegen sind sich alle Richter einig: Sie dürfen laut sein und draußen ebenso spielen wie drinnen ? nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf sogar während der in der Hausordnung geregelten Mittagsruhe (Az.: U 51/95). Einen Schritt weiter ging das Amtsgericht Hamburg-Altona: Die Unterlassung von Kinderlärm könne man grundsätzlich nicht verlangen (Az.: 316 C 510/01).

Bild: Liaver
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