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Schimmel und Steuern

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Pilzbeseitigung ist keine außergewöhnliche Belastung

Für besondere, schicksalhaft eintretende Lebenssituationen des Bürgers hat der Staat Verständnis. Wer zum Beispiel feststellt, dass seine Immobilie asbestverseucht und damit gesundheitsgefährdend ist, der kann die Kosten für die Sanierung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Beim Auftreten von Schimmelpilzen ist das nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern nicht möglich.
(Oberfinanzdirektion München, Aktenzeichen S 2284 – 1 St 41 M)

Der Fall: Ein Immobilienbesitzer stellte fest, dass die Wände seines Anwesens vom Schimmelpilz befallen sind. Um die Bewohner des Anwesens vor Krankheiten zu schützen, ist in solchen Fällen eine schnelle und nicht ganz billige Sanierung nötig. Er beantragte in seiner Steuererklärung, die Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen zu dürfen.

Das Urteil: Die Oberfinanzdirektion München verweigerte dieser Lösung ihre Zustimmung. Das Auftreten von Schimmelpilzen sei auf ein Verschulden des Eigentümers oder Mieters zurückzuführen, weil dieser die Immobilie falsch oder mangelhaft belüftet hätte. Oder es handle sich um ein Verschulden des Bauträgers. In all diesen Fällen könne man deswegen keine außergewöhnliche Belastung geltend machen. Ein kleiner Trost für die betroffenen Eigentümer: Handelt es sich um ein vermietetes Objekt, kommt eine Anrechnung bei den Werbungskosten infrage.

 

Bild: LBS
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