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Bundesgerichtshof befasste sich mit Untervermietung

Ein Wohnungseigentümer kann es seinem Mieter nicht grundsätzlich verweigern, dass dieser einen Untermieter bei sich aufnimmt. Selbst wenn der Hauptmieter seinen Lebensmittelpunkt aus beruflichen Gründen an einem anderen Ort hat, stellt das keinen Hinderungsgrund für die Untervermietung dar. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung untergeordneter Instanzen (vgl. LBS-Infodienst Recht und Steuern vom April 2006) gekippt und sich mieterfreundlich gezeigt.
(BGH, Aktenzeichen VIII ZR 4/05)

Der Fall: Eine Frau und ein Mann hatten vor mehr als zehn Jahren eine rund 115 Quadratmeter große Wohnung in Berlin gemietet. Beide waren zwischenzeitlich aus beruflichen Gründen gezwungen, sich überwiegend an anderen, weiter entfernten Orten aufzuhalten. Deswegen kamen sie auf die Idee, sich für einen Teil ihrer Erstwohnung einen Untermieter zu suchen. Mit diesem Ansinnen traten sie an den Eigentümer heran, der damit allerdings nicht einverstanden war. Auch das Amtsgericht Tempelhof und das Landgericht Berlin waren der Meinung, ein berechtigtes Interesse an einer Untervermietung sei nur anzuerkennen, wenn der Lebensmittelpunkt des Hauptmieters im betroffenen Objekt liege. In letzter Instanz musste sich schließlich der Bundesgerichtshof mit dem Rechtsstreit befassen.

Das Urteil: Die Karlsruher Richter rückten den mieterschützenden Zweck von Paragraph 553 BGB in den Vordergrund. Danach sei der Wunsch der Mieter berechtigt, die Wohnung zu behalten und sich durch Untervermietung finanziell zu entlasten, auch wenn sie aus beruflichen Gründen eine zweite Wohnung halten müssen und dort einen großen Teil ihrer Zeit verbringen. Dies gelte im übrigen nicht nur dann, wenn man mit dem neuen Untervermieter zusammenleben wolle.

 

Bild: LBS
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