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Einen Korb für den Korb

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Gegen die sportliche Betätigung seiner Mitmenschen hatte ein Immobilieneigentümer in Mainz grundsätzlich nichts einzuwenden.

Doch als die Kommune in nur 40 Metern Entfernung zu seinem Haus einen Basketballkorb in einem öffentlichen Park aufstellen ließ, ging ihm das doch entschieden zu weit. Er befürchtete eine ständige Lärmbelästigung, auch an Sonn- und Feiertagen und bis in die Abendstunden hinein. Wie so oft in solchen Fällen hörte das Gericht vor dem Urteil die Meinung eines Gutachters. Und der kam tatsächlich zu dem Ergebnis, dass die Grenzwerte der sogenannten Freizeitlärm-Richtlinien erheblich überschritten würden. Dem Grundstücksbesitzer sei der Basketball-Spielbetrieb deswegen nicht zuzumuten. Das Verwaltungsgericht Mainz schloss sich dem an und verfügte die Entfernung des Korbes, denn es sei erfahrungsgemäß mit häufigen Verletzungen der Lärmgrenzwerte zu rechnen. (Verwaltungsgericht Mainz, Aktenzeichen 2 K 509/03)

Bild: LBS
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