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Fliegende Schränke

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Wer ein Küchenstudio mit der Anbringung von Hängeschränken beauftragt, der darf davon ausgehen, dass diese Arbeit auch professionell ausgeführt wird.

Geschieht dies nicht, kann man sich - so der Infodienst Recht und Steuern der LBS - an der Firma schadlos halten, wenn die Möbel herabstürzen. Und das sogar dann, wenn das Küchenstudio einen Subunternehmer beauftragt hat.(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 22 U 52/01)

Der Fall: Es handelte sich nicht um Billigware, sondern um teure Maßschränke, die eine Familie bei einer spezialisierten Firma für ihre Küche in Auftrag gab. Im Kaufvertrag war von Lieferung und Montage die Rede. Doch nach drei Jahren geschah das Unerwartete: Die Möbel stürzten von der Wand herab und richteten dabei enormen Schaden an. Geschirr zerbrach, das Ceranfeld des Herds hatte Schrammen und selbst der Fliesenboden blieb nicht ungeschoren. Das Küchenstudio wollte allerdings nichts von Wiedergutmachung wissen. Es berief sich statt dessen auf Verjährung und darauf, dass ein Subunternehmer die Arbeiten verrichtet habe.

Das Urteil: Nach ausführlicher Beweisaufnahme stellte ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf fest, dass die Anbringung der Schränke tatsächlich fehlerhaft gewesen sei. Die Einschaltung einer weiteren Firma zur Montage bewahre das Küchenstudio nicht vor den Ansprüchen, denn als eigentlicher Auftragnehmer müsse man sich auch das Verschulden eines anderen zurechnen lassen. Die entsprechenden Schadenersatzansprüche beschränken sich nicht nur auf das angebrachte Objekt selbst, sondern schließen grundsätzlich auch die Mangelfolgeschäden, in diesem Fall an Geschirr und Fliesenboden, ein.

Bild: LBS
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