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Im Sinne Mozarts

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Musizieren in Wohneigentumsanlagen kann nicht grundsätzlich verboten werden

Es ist leider nicht bekannt, wie es um die musikalischen Qualitäten eines Wohnungseigentümers bestellt war. Fest steht: Der Mann spielte leidenschaftlich gerne Saxophon und ebenso leidenschaftlich wollten ihn seine Nachbarn dabei einschränken. In einem Beschluss der Eigentümerversammlung hieß es, das Singen und Musizieren sei nur von 8 bis 12 und von 14 bis 20 Uhr erlaubt – und zwar „in nicht belästigender Weise und Lautstärke“. Fernseher, Radio und Plattenspieler hätten dagegen über diese Zeiten hinaus „dudeln“ dürfen. Der Bundesgerichtshof störte sich nach Information des LBS-Infodienstes Recht und Steuern nicht grundsätzlich an den Ruhezeiten, monierte aber die unterschiedliche Behandlung der Geräuschquellen im Haus und die unbestimmte Formulierung der „nicht belästigenden Weise und Lautstärke“. Deswegen sei der konkrete Beschluss der Eigentümerversammlung unwirksam.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZB 11/98)

 

Bild: LBS
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