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Keine Angaben über Mitbewohner

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Wer in einer Wohngemeinschaft lebt und Leistungen nach Harzt IV beantragt, muss nach Auskunft von ARAG Experten mit Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse seines Mitbewohners machen.

Denn dieser gehört nicht zur so genannten Bedarfs- oder Haushalsgemeinschaft. Die Bedarfsgemeinschaft ist viel mehr eine eheähnliche Gemeinschaft - dies ist die Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet. So eine Lebensgemeinschaft begründet ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander, also über die Beziehungen in einer reinen Wirtschaftsgemeinschaft hinaus. Zu einer Hausgemeinschaft zählen wiederum verwandte und verschwägerte Mitglieder. Mit- oder Untermieter teilen hingegen nur die gleiche Adresse, so dass Hartz-IV-Antragsteller nur den eigenen Mietanteil bzw. etwaige Untermietzahlungen als Einkommen angeben müssen (BVerfG AZ:1BvR 1962/04).

Bild: Wüstenrot

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