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Teppich raus, Fliesen rein

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Eigentümer wechselte trotz Protesten den Fußbodenbelag.

In Gemeinschaften von Wohnungseigentümern gibt es immer wieder Streit darüber, was der Einzelne innerhalb seines Sondereigentums verändern darf, ohne die Miteigentümer ausdrücklich um Erlaubnis fragen zu müssen. Bei der Wahl des Fußbodenbelages herrscht nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine gewisse Freiheit. Wenn die Nachbarn nicht spürbar stärker als vorher durch Trittschall belästigt werden, dann müssen sie einen anderen Belag erdulden. (Landgericht Halle/Saale, Aktenzeichen 2 T 31/09)

 

Der Fall

 

Nach dem Kauf einer Wohnung entschlossen sich die neuen Eigentümer, das Objekt gründlich zu sanieren. Sie ließen eine nichttragende Trennwand entfernen, um künftig über eine großzügige Wohnküche zu verfügen. Und sie tauschten den bisherigen Teppich- bzw. Linoleumboden durch Fliesen aus. Dadurch fühlten sich die Bewohner der darunter liegenden Wohnung gestört und forderten einen Rückbau. Denn nun seien plötzlich die Schritte von oben deutlicher zu hören als vorher, argumentierten sie. Ein Sachverständiger konnte das allerdings nicht bestätigen. Weder im früheren Zustand noch jetzt seien DIN-gerechte Schallschutzwerte erreicht worden, stellte er fest. Eine Verschlechterung sei ebenfalls nicht eingetreten.

 

Das Urteil

 

Nach der Beweisaufnahme entschied eine Zivilkammer des Landgerichts Halle an der Saale, dass in der Wohnung alles so bleiben dürfe wie nach dem Umbau. In der schriftlichen Urteilsbegründung hieß es unmissverständlich: „Jeder Wohnungseigentümer kann mit dem in seinem Sondereigentum stehenden Bodenbelag, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, nach Belieben verfahren (§ 13 I WEG), ihn insbesondere auch durch einen anderen ersetzen. Ohne Bedeutung ist daher, welche Art von Bodenbelag bei der Überführung der Wohnungen in Wohnungseigentum vorhanden war oder eingebracht wurde.“

 

Bild: LBS

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