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Graffiti auf der Hauswand

Graffiti-Schmierereien breiten sich in bundesdeutschen Großstädten immer weiter aus. Dabei verunstalten sie nicht nur Gebäudefassaden, Denkmäler, Bushaltestellen oder Bahnhöfe, sondern verursachen Schäden in dreistelliger Millionenhöhe.

Kaum ist eine Gebäudefassade von Graffiti-Schmierereien befreit und frisch gestrichen, prangen meist bereits nach wenigen Stunden neue Schriftzeichen an der Wand. Auf den Eigentümer kommen erneut Ärger und Kosten zu. Jährlich entstehen in der Bundesrepublik durch ?Spraykunst? Schäden in dreistelliger Millionenhöhe. Der größte Teil fällt auf öffentliche Verkehrsmittel, aber auch öffentliche und private Immobilienbesitzer haben die hohen Kosten der Beseitigung zu tragen.

Wie ist die Rechtslage?

Bisher ist die strafrechtliche Verfolgung der Graffiti-Sprüher problematisch. Dies liegt vor allen Dingen daran, dass es sich in den meisten Fällen nicht um Sachbeschädigungen (§ 303 Strafgesetzbuch) handelt. In diesem Fall muss eine ?Beschädigung oder Zerstörung? der Sache vorliegen. Die Juristen streiten, ob auch das Bemalen bzw. Besprühen von Wänden hierunter fällt. Denn wenn die Fassade von der Farbe befreit werden kann, ist sie im Rechtssinn nicht beschädigt, sondern ?nur? verunstaltet worden und dies fällt nicht bzw. noch nicht unter den Tatbestand der Sachbeschädigung. Eine im Dezember 2002 beschlossene Gesetzesinitiative des Bundesrates kann weitere Abhilfe schaffen. Der entsprechende Gesetzesentwurf soll im Bundestag eingebracht werden. Allerdings scheiterten hier bereits frühere Versuche, eine Änderung des Strafgesetzbuches herbeizuführen.

Wie kann das Eigentum geschützt werden?

Rüdiger Buyten, Volljurist und Vorstandsmitglied der Grundeigentümer- Versicherung aus Hamburg, meint zu den geplanten Gesetzesänderungen: ?Härtere Strafen alleine schützen das Eigentum nicht nachhaltig, da der abschreckende Charakter von strafrechtlichen Sanktionen begrenzt ist, wie die Erfahrungen aus anderen Bereichen zeigen. Deshalb halte ich sehr viel von vorbeugenden Maßnahmen. Häuserfassaden können beispielsweise mit Graffit-abweisenden Farben gestrichen werden. Außerdem sollten Schmierereien an den Wänden sofort entfernt werden. Andere Sprayer werden dann nicht animiert, ihre Künste zu verewigen. Darüber hinaus könnte bereits jetzt besser gegen die Sprayer vorgegangen werden, wenn die bestehenden polizeilichen Möglichkeiten mehr ausgeschöpft würden.? Die Grundeigentümer-Versicherung beteiligt sich übrigens seit Jahren an Aktionen zur finanzieller Unterstützung der Hausbesitzer im Kampf gegen die Verunzierung der Wände. Sie leistet damit auch einen Beitrag zum präventiven Schutz vor Graffitti-Schmierereien.

Was sagen die Gerichte?

Im Falle einer verunstalteten Fassade, ist der Hauseigentümer verpflichtet die Graffiti zu entfernen, so das Verwaltungsgericht Berlin in einem Urteil (Az. 19 A 191/99). In der Begründung hieß es, dass der Eigentümer grundsätzlich für den ordnungsgemäßen Zustand seines Grundstücks sorgen muss. Auch Mietverhältnisse können unter Graffiti leiden. Das Amtsgericht Leipzig (Az. 49 C 5267/00) hatte zu entscheiden, ob eine Mieterin den Mietzins mindern kann, wenn die besagten Schmierereien die Hauswand zieren. Laut Urteil liegt kein Mietmangel vor. Der vertragsgemäße Gebrauch wird nicht beeinträchtigt. Ob dies auch bei Luxusimmobilien der Fall ist, ließ der Richter allerdings offen.

Gibt es finanziellen Schutz?


Um sich vor ständig wiederkehrenden Reinigungskosten abzusichern, sollte jeder Immobilieneigentümer darauf achten, dass seine Wohngebäudeversicherung auch Graffitischäden mit abdeckt. Die Grundeigentümer-Versicherung bietet beispielsweise eine entsprechende Ergänzung für ihre Bedingungen an. Mitversichert sind Schäden zu einem Prozent der Versicherungssumme, bei einer Selbstbeteiligung von 150 Euro pro Schadenfall. Vorprogrammierter Ärger kann also reduziert werden.

Bild: Gev
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