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Wohngebäudeversicherung bei Inhaberwechsel

Die Wohngebäudeversicherung gehört zu den wichtigsten Policen für Hauseigentümer. (Foto: Mein Ziegelhaus)

Die Wohngebäudeversicherung gehört zu den wichtigsten Policen für Hauseigentümer: Als Gegenstück zur Hausratversicherung werden dadurch nicht das Inventar und die Einrichtung des Hauses versichert, sondern das Gebäude selbst.

Ungewöhnlich ist allerdings das Verfahren bei einer Veräußerung der Immobilie: Anders als beispielsweise bei der Veräußerung eines Kraftfahrzeugs endet der Versicherungsschutz nicht, sondern geht automatisch auf den neuen Eigentümer über. Dieser Unterschied ist allein deshalb wichtig, weil der Käufer selbst aktiv werden muss, möchte er den Versicherer wechseln.

 

Hauskäufer erwerben Police zur Wohngebäudeversicherung gleich mit

 

Denn wer ein Haus kauft, wird auch gleichzeitig der Besitzer der Wohngebäudeversicherung. Obwohl vom Käufer niemals ein Vertragsverhältnis mit dem Versicherer eingegangen wurde, akzeptiert er die Vertragsbedingungen mit dem Eigentumsübergang des Hauses. Der § 95 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) stellt verpflichtet den neuen Inhaber in die Position des ursprünglichen Versicherungsnehmers zu treten. Konkret sollte sich der neue Inhaber also zügig mit der Frage auseinandersetzen, ob er die Police behalten oder sich auf die Suche nach einer Alternative machen möchte.

 

Offene Forderungen der Versicherung können neuen Eigentümer treffen

 

Bei dem Kauf der Immobilie sollte auch geklärt werden, ob die Prämie bereits bezahlt wurde: Zumeist wird die Wohngebäudeversicherung in einer Summe für ein komplettes Jahr bezahlt. Doch sind für diese Periode noch Forderungen offen, haften Verkäufer und Käufer gesamtschuldnerisch. Das bedeutet, dass beide Parteien für die Forderung belagt werden können. Um schnell Klarheit zu schaffen, sollte der Eigentümerwechsel so schnell wie möglich auch der Versicherung mitgeteilt werden.

 

Sonderkündigungsrecht für beide Vertragsparteien

 

Doch die Rechte des Versicherers werden noch weiter geschützt: Laut § 96 des VVG hat der Versicherer die Möglichkeit, dem neuen Eigentümer zu kündigen. Wichtig dabei ist allerdings, dass der diese Kündigung innerhalb von vier Wochen, nachdem er vom Eigentümerwechsel Kenntnis genommen hat, ausspricht. Außerdem darf die Kündigung nicht sofort, sondern erst mit einer Frist von vier Wochen wirksam werden. Dadurch wird dem neuen Hauseigentümer die Möglichkeit eingeräumt, sich um einen neuen Versicherungsschutz zu bemühen. Den gleichen Rechtsanspruch hat aber auch der neue Eigentümer der Immobilie. Kommt es zu einer Kündigung durch eine der beiden Seiten, wird der Verkäufer verpflichtet, noch mögliche, offene Forderungen der Versicherungsgesellschaft zu begleichen. Eine Kündigungsfrist muss seitens des Käufers übrigens nicht eingehalten werden, der Austritt ist mit sofortiger Wirkung möglich.

 

Versicherungswechsel: Fünf Jahre Laufzeit sind üblich

 

Ein neuer Vertrag zur Wohngebäudeversicherung hat dann üblicherweise eine Laufzeit von fünf Jahren. Bei dem Abschluss von Policen über einen solchen Zeitraum braucht der Versicherte keine Bedenken zu haben: Sollte die Immobilie erneut veräußert werden, entfällt auch die Vertragsverpflichtung. Zudem wird vom Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, einen Vertrag mit einer Laufzeit von fünf Jahren bereits zum Ende des dritten Versicherungsjahres zu kündigen. Wichtig ist allerdings dabei, dass eine Kündigungsfrist von drei Monaten beachtet wird. Darüber hinaus besteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn ein Schaden reguliert werden musste. Auch hier muss aber die Frist von vier Wochen nach der Regulierung des Schadens berücksichtigt werden. Außerdem muss in dem Kündigungsschreiben auf die Schadensregulierung als Kündigungsgrund Bezug genommen werden.

 

Fazit: Nach dem Hauskauf Wohngebäudeversicherungen vergleichen

 

Für den neuen Hauseigentümer ist es also vor allem wichtig zu wissen, dass er in Hinblick auf die Versicherung selbst aktiv werden muss. Versäumt er die Kündigung wegen Überschreitung der vierwöchigen Frist, kann das in ungünstigen Fällen eine noch mehrjährige Laufzeit eines zu teuren Vertrages zur Folge haben. Ein Vergleich unterschiedlicher Versicherungsangebote der Gebäudeversicherungen im Internet zeigt schnell, ob Sparpotenzial besteht. Außerdem sollte sich schon dem Kauf erkundigt werden, ob für die laufende Versicherungsperiode seitens der Versicherung noch Forderungen offen sind. Im Zweifel kann dafür nämlich auch der neue Eigentümer der Immobilie haftbar gemacht werden.

 

 

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