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Ausfallbürgschaft

 

Während bei einer herkömmlichen Bürgschaft ein Bürge in dem Fall, dass der Hauptschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann, für die gesamte Kreditsumme aufkommen muss, handelt es sich bei einer Ausfallbürgschaft um eine Bürgschaft, bei der der Bürge nur für den Fall haftet, dass der Kreditgeber tatsächlich ausfällt. Bei einer Ausfallbürgschaft muss der Gläubiger zunächst den Schuldner verklagen und versuchen, mit dem erworbenen Titel eine Zwangsvollstreckung durchzuführen. Gelingt dies nicht oder nur zu Teilen, muss der Bürge für den tatsächlichen Ausfall des Schuldners geradestehen, das heißt, dass der Bürge nur für die offene Schuld haftet.

 

Allerdings werden Ausfallbürgschaften heutzutage oft so angewandt, dass der Bürge bereits bei einem definierten Ereignis wie etwa dem einmaligen Zahlungsverzug haften muss. Das Beibringen eines Bürgen wird von Banken vor allem dann verlangt, wenn es sich um größere Kreditbeträge handelt oder keinerlei oder zu geringe Sicherheiten vorhanden sind.

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