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Bausparvertrag

 

Das Bausparkassengesetz von 1972 regelt, dass Bausparkassen Bausparverträge anbieten dürfen, mit denen der Bausparer das Recht auf Bauspardarlehen erwirbt, die zur wohnwirtschaftlichen Verwendung vorgesehen sind. Um ein solches Bauspardarlehen zugeteilt zu bekommen, muss eine Ansparquote über eine bestimmte Mindestansparzeit erbracht worden sein und eine interne Bewertungszahl muss erreicht werden. Stellt sich über die Ansparzeit heraus, dass kein Bauspardarlehen in Anspruch genommen werden soll, oder ist dies von vornherein nicht geplant, ist dies beim Bausparvertrag möglich.

 

Dies kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn ein Bausparvertrag zur Vermögensbildung unter Ausnutzung der vermögenswirksamen Leistungen genutzt werden soll. Sollen die Mittel für die Verbesserung der wohnwirtschaftliche Situation Verwendung finden, lohnt sich die Inanspruchnahme der Wohnungsbauprämie sowie der Arbeitnehmersparzulage. Aufgrund der vielfältigen Fördermöglichkeiten bieten sich Bausparverträge insbesondere zum Ansparen des erforderlichen Eigenkapitals im Rahmen einer Baufinanzierung an. Außerdem gilt ein Bauspardarlehen als günstige Form der Finanzierung, die nachrangig besichert wird.

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