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Briefgrundschuld und Buchgrundschuld

 

Um im Falle eines Zahlungsausfalls abgesichert zu sein, lassen Kreditgeber bei Immobilienkrediten eine Grundschuld zu ihren Gunsten eintragen. Damit kann das Objekt durch seine grundpfandrechtliche Belastung bei einem Kreditausfall verwertet werden. Die Grundschuld stellt eine Kreditsicherheit dar, die als Buchgrundschuld oder Briefgrundschuld ausgewiesen werden kann. Da es sich in beiden Fällen um eine abstrakte Kreditabsicherung handelt, muss die Verbindung zwischen dem Darlehen und der Grundschuld durch eine Sicherungsabrede oder die Zweckerklärung hergestellt werden.

 

Im Falle der Buchgrundschuld wird die Grundschuld nur im Grundbuch eingetragen und nicht verbrieft. Um eine Grundschuld zu verbriefen, stellt das Grundbuchamt ein zusätzliches Formular aus und außerdem wird die Briefgrundschuld ins Grundbuch eingetragen. Das ausgestellte Formular gilt als Wertpapier, welches durch den Gläubiger auf einen anderen Gläubiger übertragen werden kann. Eine Abtretung muss schriftlich erfolgen, eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich. Wird eine Verbriefung der Grundschuld nicht gewünscht, muss dies ausdrücklich erklärt werden.

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