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Gewährleistungsfristen

Längere Haftung: Im Rahmen der Schuldrechtsreform sind seit dem 1. Januar 2002 auch die Gewährleistungsfristen neu geregelt.Zwei Jahre, statt wie bisher sechs Monate, haftet ein Handwerker für seine mangelfreie Arbeit. Doch Vorsicht: Bei alltäglichen Werkleistungen, etwa kleineren Reparaturarbeiten, ist eine Verkürzung dieser Frist auf ein Jahr möglich - achten Sie deshalb auf das Kleingedruckte! Für Leistungen von Bauhandwerkern gelten nach wie vor fünf Jahre laut BGB. Eine Verkürzung ist nicht möglich. Hat eine Handwerksfirma eine derartige Klausel zum Beispiel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben, so ist diese nach Angaben der Verbraucherzentralen unwirksam.

Bei Bauleistungen ist eine verkürzte Verjährung von zwei Jahren laut VOB/B möglich. Ist dies ausdrücklich vereinbart, so muss jedoch das gesamte VOB-Regelungswerk in den Vertrag einbezogen werden. Der Unternehmer darf sich nicht nur die verkürzte Gewährleistung als "Rosine" heraus picken.

Die fünfjährige Gewährleistungsfrist nach BGB wurde nun über die Handwerkerleistungen hinaus auch auf das Baumaterial ausgeweitet. Für Materialfehler muss also nicht mehr allein der Handwerker seinen Kopf hin halten. Auch Selbermacher haben Vorteile: Fünf Jahre lang können nun Beanstandungen am Baumaterial geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Produkte aus dem Baumarkt, sofern sie fachgerecht eingebaut wurden. Normalerweise liegt dabei die Beweislast beim Kunden. Doch für die ersten sechs Monate des Gewährleistungszeitraums ist dies nun umgekehrt. Der Gesetzgeber geht nun davon aus, dass ein Mangel, der so kurzfristig auftritt, auf einen Materialfehler zurückzuführen ist. Wenn der Händler also um die Zahlung von Schadenersatz herum kommen will, muss er im ersten halben Jahr den Beweis erbringen, dass der Fehler bei der Verarbeitung lag, nicht am Produkt selbst.

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