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Schallschutz

Mindestvorschriften für den Schallschutz bei Neu- und Altbauten sind in der DIN-Norm 4109 festgelegt. Wohnungen unterhalb des Mindestschallschutzes sind laut Baurecht nicht zulässig. Aber auch wenn die Grenzwerte eingehalten werden, kann ein Wohnungsmangel vorliegen, wenn die Mindestanforderungen an erträgliche Wohnverhältnisse nicht erfüllt sind. In der Regel werden die geforderten Schallschutzwerte sogar übertroffen. Technische Festlegungen für den mittleren oder erhöhten Schallschutz finden sich in der VDI-Richtlinie 4100. Dort werden drei Schallschutzstufen unterschieden. Die Stufe 1 entspricht den Anforderungen der DIN 4109. Stufe 2 enthält Werte, bei deren Einhaltung die Bewohner bei üblichen Gegebenheiten Ruhe finden. Dieser Schallschutz wird in Wohnräumen mit üblichen Komfortansprüchen erreicht. In Wohnungen mit der Stufe 3 sind Geräusche von außen kaum wahrnehmbar. Der Schutz der Privatsphäre ist selbst bei lauten Geräuschen weitestgehend gewährleistet. Diese Stufe erfüllen Wohnungen, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung gehobenen Komfortansprüchen genügen. Die DIN 4109 und die VDI 4100 werden zwar bei Streitigkeiten zu Grunde gelegt, sie sind allerdings nicht wie Gesetze verbindlich.

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