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Verbraucherkreditgesetz

 

Damit natürliche Personen bei der Inanspruchnahme von Darlehen vor Missbrauch geschützt sind, wurde das Verbraucherkreditgesetz geschaffen, welches exakt die Ausgestaltung von Kreditverträgen vorschreibt. Das Verbraucherkreditgesetz kommt bei allen Privatkrediten zur Anwendung, denn ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber, der beiden Seiten vorliegen muss, ist obligatorisch. Ausgenommen sind hier lediglich Dispositionskredite. Der Vertrag muss laut Verbrauchkreditgesetz über die Höhe des Darlehens, den effektiven Zinssatz und anfallende Provisionen und Gebühren Aufschluss geben.

 

Wurde ein variabler Zinssatz zwischen beiden Parteien vereinbart, welcher naturgemäß Anpassungen unterliegt, wird die Zinsschuld nicht im Kreditvertrag erfasst. Die Kredit gebenden Institute sind durch das Verbraucherkreditgesetz dazu verpflichtet, Angaben über die Art und Weise der Tilgung des Darlehens und die dafür vorgesehene Laufzeit zu machen. Wird seitens der Bank ein Sondertilgungsrecht eingeräumt, muss dieses im Kreditvertrag festgehalten werden. Schließt der Kreditnehmer eine Restschuldversicherung ab, ist dies im Kreditvertrag zu vermerken.

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