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Zwangsversteigerung

 

Ist es zur Einstellung der Zahlungen seitens des Schuldners gekommen, kann der Gläubiger beim Amtsgericht die Zwangsversteigerung unbeweglicher Vermögen beantragen. Als unbewegliche Vermögen werden Grundstücke, darauf erbaute Immobilien, Eigentumswohnungen und Erbbaurechte verstanden. Das zuständige Amtsgericht behält sich vor dem Beschluss zur Zwangsversteigerung vor, zu überprüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Beschluss zur Zwangsversteigerung muss beiden Parteien zugestellt werden.

 

Der Schuldner hat daraufhin die Möglichkeit innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des Anordnungsbeschlusses die Zwangsversteigerung einstellen zu lassen. Dazu muss er beweisen, dass er in der Lage sein wird, innerhalb von sechs Monaten die Forderungen auszugleichen. In diesem Fall wird die Zwangsversteigerung für sechs Monate ausgesetzt. Sachverständige oder Rechtspfleger übernehmen die Wertbestimmung des Versteigerungsobjektes. Damit die Zwangsversteigerung durchgeführt werden kann, wird diese unter Angabe des Verkaufswertes bekannt gemacht, danach folgt die Bietzeit, die mindestens 30 Minuten betragen muss und abschließend verkündet das Gericht die Entscheidung des Zuschlags.

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