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Keller als Vollgeschoss

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Gerade bei Hanghäusern bietet sich eine höherwertige Nutzung des Untergeschosses an. Nur für einen Kartoffel- oder Weinkeller ist die teilweise oberirdisch liegende Basis des Hauses viel zu schade.

Dieser talseitige Bereich, oft mit ebenerdigem Zugang ins Freie, wird meist als Wohnraum genutzt. Ob nur als Ergänzung des darüber liegenden Bereiches - mit Hauswirtschafts-, Arbeits- oder Hobbyräumen - oder als vollwertiges Wohngeschoss beziehungsweise Einliegerwohnung, das hängt in erster Linie von der Belichtung ab: Je steiler der Hang, desto mehr Fensterfläche kann eingeplant werden. Wenn der Keller Wohnraum genutzt wird, gelten spezielle DIN-Normen und Vorschriften - beispielsweise für die Raumhöhe, die beim Keller nur 2,10 Meter, bei einem Vollgeschoss jedoch mindestens 2,30 Meter betragen muss, oder für den Wärme- und Schallschutz.

Ist der Hang steil, dann wird vermutlich von Vornherein ein Vollgeschoss als Basis eingeplant. Bei flacheren Hangneigungen sollte jedoch darauf geachtet werden, dass das teilweise sichtbare Kellergeschoss nicht als Vollgeschoss gerechnet wird. Ein solches liegt vor, wenn der oberirdische Anteil des Hanghaus-Kellers zu groß ist. Die genaue Berechnung von Vollgeschossen ist in den jeweiligen Landesbauordnungen geregelt. Und im Bebauungsplan ist die Zahl der in einem Wohngebiet maximal zulässigen Vollgeschosse festgelegt. Diese Rahmenbedingungen bei der Hanghaus-Planung von Anfang an berücksichtigen - das schützt vor späteren bürokratischen Verwicklungen.

Text: EcoText International
Bild: baupresse24.de
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