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Baugenehmigung

Eine Baugenehmigung ist einem Bauantragsteller z.B. dem potentiellen Bauherren zu erteilen, wenn einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Liegen die Voraussetzungen vor, hat die Behörde die Baugenehmigung zu erteilen. Ein Ermessen steht der Behörde nicht zu . Der Bürger hat dann Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt. Vor Erteilung der Baugenehmigung darf mit den Bauausführungen nicht begonnen werden. Die Baugenehmigung berücksichtigt jedoch nicht mögliche Rechte Dritter. Ein Bauvorhaben kann trotz erteilter Baugenehmigung nach zivilrechtlichen Vorschriften unzulässig sein. Vorschriften des privaten Nachbarrechts oder vertragliche Bindungen sind zu beachten. Die Baugenehmigung hat eine zeitlich befristete Gültigkeitsdauer. In einigen Bundesländern erlischt die Genehmigung, wenn nicht innerhalb von 1-3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird. Das gleiche gilt, wenn die Bauausführungen längerfristig unterbrochen werden. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jedoch verlängert werden. In den letzten Jahren wurden die Bauordnungen in vielen Bundesländern hinsichtlich Beschleunigung und Vereinfachung reformiert. Ob ein beabsichtigtes Vorhaben der Genehmigungspflicht unterliegt oder lediglich anzeigepflichtig ist, bedarf der Prüfung in jedem Einzelfall.

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